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Schwimmbecken

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 a) BauO NRW2018 genehmigungsfrei.

Für Schwimmbecken, welche nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen.

Abstandsflächen entstehen, sobald der Beckenrand höher als 1 m über der Geländeoberfläche errichtet wird und dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden (§ 6 (1) BauO NRW2018). In diesem Fall müsste ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung des Schwimmbeckens die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz abzuklären.

Gemäß § 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich zu stellen. Auf einen Entwurfsverfasser (Architekten) im Sinne von § 67 BauO NRW 2018 kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller über die notwendige Sachkunde verfügt. Die Bauvorlagen müssen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.

Hinweis: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW - Privatrecht) 


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