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Bauanzeige

Durch das Bürokratieabbaugesetz I hat der Gesetzgeber abweichend von der Landesbauordnung festgelegt, das die reine Nutzungsänderung baulicher Anlagen nur einer schriftlichen Anzeige bedarf. Soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2Wochen nach Eingang der Anzeige erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann die Nutzung aufgenommen werden.

Gleiches gilt auch für die Errichtung von Kleingaragen, allerdings bei Garagen an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3,00 m nur dann, wenn eine Einverständniserklärung des betroffenen Grenznachbarn vorliegt.