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Grundsteuer



Abteilung 20.2 Steuern und Beiträge
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Telefon:
02237/58-334

Fax:
02237/58-102

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Für Sie zuständig:

Stadtteile Horrem und Neu-Bottenbroich
Jens Becker
Sachbearbeitung


Telefon:
02237/58-330

E-Mail:

Raum:
130/131

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Stadtteil Sindorf
N. N.
Sachbearbeitung


Telefon:
02237/58-328

E-Mail:

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Stadtteil Kerpen
Désirée Kante
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-235

E-Mail:

Raum:
127/128

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Stadtteile Türnich, Brüggen, Balkhausen
Natascha Vogt
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-331

E-Mail:

Raum:
127

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Stadtteile Blatzheim und Mödrath
Silke Mexner
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-310

E-Mail:

Raum:
129

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Stadtteile Manheim alt + neu, Buir
Lisa Foterek
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-322

E-Mail:

Raum:
116

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1. Kurzbeschreibung:

Die Grundsteuer wird auf jede Art von Grundbesitz erhoben. Dazu zählen bebaute und unbebaute Grundstücke.
Sie ist unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

2. Wer ist gebührenpflichtig?

Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundsbesitzes.

3. Wann beginnt die Steuerpflicht?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird immer zum Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Während des Kalenderjahres sich ergebende Änderungen, wie beispielsweise durch Verkauf oder Neuerwerb, werden demnach auch erst zum Beginn des (üblicherweise) folgenden Kalenderjahres geändert. Dies ergibt sich aus den §§ 9, 17 Grundsteuergesetz i. V. m. § 22 Bewertungsgesetz..

Daraus folgt, dass bei einem Eigentumswechsel im Laufe eines Jahres die Steuerpflicht für das gesamte Jahr noch beim Verkäufer liegt ( § 17 Grundsteuergesetz i.V.m. § 22 Bewertungsgesetz und § 10 Grundsteuergesetz)

Eigentumswechsel - Sie haben Ihr Eigentum verkauft?

Wenn Sie Ihr Eigentum im Laufe des Jahres verkaufen, müssen Sie trotzdem die Grundsteuer für das gesamte Jahr zahlen, da derjenige, der am 01.01. des Jahres Eigentümer ist, für das gesamte Jahr steuerpflichtig ist.

Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Finanzamt Bergheim, denn erst wenn das Finanzamt Ihr Eigentum auf den neuen Eigentümer umgeschrieben hat, kann dann ab dem 01.01. des Folgejahres der neue Besitzer herangezogen werden.

Abweichend von dieser Regelung können Sie mit dem neuen Eigentümer vereinbaren, dass dieser die Grundsteuer schon früher an die Stadt Kerpen zahlt. In diesem Falle ist jedoch eine entsprechende schriftliche Erklärung (Formular Einverständniserklärung) notwendig, die sowohl vom neuen als auch vom bisherigen Eigentümer unterschrieben sein muss.

4. Berechnung der Grundsteuer - Höhe der Hebesätze in der Stadt Kerpen

Die Hebesätze betragen zur Zeit für
- die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 365 v.H.
- die Grundsteuer B ( sonst. Grundstücke) 739 v.H.

Grundsteuer = Messbetrag (Festsetzung durch Finanzamt Bergheim) x Hebesatz

5. Rechtsgrundlagen:

Die Hebesätze der Stadt Kerpen sind in der Haushaltssatzung festgelegt.
Alle weiteren Vorschriften zur Grundsteuer sind im Grundsteuergesetz geregelt. Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtag: 01.01.)Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Die Zurechnung erfolgt durch das zuständige FinanzamtBergheim, Rathausstr. 3, 50126 Bergheim. Die Stadt Kerpen erhebt für den Grundbesitz im Stadtgebiet eine Grundsteuer. Für die Höhe sind die Art der Nutzung, die Gebäudeart sowie der Wert des Grundstücks ausschlaggebend.