Die Amtspflegschaft unterscheidet sich von der Amtsvormundschaft wesentlich dadurch, dass sie nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, die Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt. Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des
Familiengerichtes begründet. Die gesetzlichen Grundlagen sind in
§ 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in
§ 56 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII zu finden. Die Zuständigkeiten der jeweiligen
Sachbearbeiter/innen sind nach Buchstaben geordnet. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde des Kindes mit.