Hilfe für junge Volljährige

Einem jungen Volljährigen wird gemäß § 41 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Die Ausgestaltung der Hilfe wird nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem speziellen Bedarf im Einzelfall. Die für Sie zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen sind nach Stadtteilen geordnet.

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