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Inhalt
Werbeanlagen
Werbeanlagen, Hinweisschilder in Form von Schildern, Bemalungen, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Schaukästen für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung an bestimmten Säulen, Tafeln, Fenstern bzw. Schaufenstern und sonstigen Flächen, welche eine Größe von 1,00 m² überschreiten, sind genehmigungspflichtig.
Vor der Errichtung ist ein Bauantrag mit Antragsvordruck (bei Abteilung 16.4 Bauordnung zu erhalten), eine Flurkarte M 1:500 und eine Fotomontage bzw. Zeichnung in 2-facher Form vorzulegen.