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Inhalt
Wohnen im Baudenkmal
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind gem. §7 DSchG NRW verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, zum Beispiel gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Sie sind auch verpflichtet, ihr Denkmal zu pflegen, zum Beispiel durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Auszug aus dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW:
§ 7
Erhaltung von Baudenkmälern
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die in Satz 1 genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.
Sie müssen aber auch ihr Denkmal sinnvoll nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist. Denn: Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind im Allgemeinen eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Bauliche Veränderungen eines Denkmals
Die Änderung oder Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen – wie zum Beispiel Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbeläge, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, die Auffrischung eines Fassadenanstriches – sind im Allgemeinen erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf weiterhin, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Sie planen eine derartige bauliche Maßnahme an oder angrenzend an einem denkmalrechtlich geschützten Bauteil?
Erkundigen Sie sich bitte vorher, ob hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW erforderlich ist. Folgendes Antragsformular ist für die Denkmalrechtliche Erlaubnis vollständig auszufüllen und an die Untere Denkmalbehörde per Post oder an folgende Mail-Adresse zusenden: denkmal@stadt-kerpen.de
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - unverzüglich anzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, der das Bodendenkmal entdeckt hat.