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Inhalt
Abgemeldete Fahrzeuge
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Fahrzeuge, die nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, bzw. nicht mehr verkehrstüchtig sind, dürfen nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden! Diese behindern insbesondere den ruhenden Verkehr, indem sie den ohnehin knappen Parkraum blockieren. Je nach Zustand des Fahrzeuges können auch Gefahren für andere am Straßenverkehr Beteiligte davon ausgehen.Durch Anbringen einer Mitteilung am Fahrzeug wird ein Verfahren eingeleitet mit der der Verantwortliche auch aufgefordert wird innerhalb einer bestimmten Frist das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Sofern dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachkommen wird, kann das Fahrzeug auf seine Kosten eingeschleppt werden.
Für die Entfernung von abgemeldeten Fahrzeugen auf Privatflächen hat die Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer Sorge zu tragen!
FAQ:
Woran erkenne ich ein abgemeldetes Fahrzeug?
- Die Kennzeichen sind entsiegelt oder fehlen
Gilt ein Fahrzeug mit abgelaufenem TÜV-Siegel auch als nicht zugelassen?
- Der Ablauf des TÜV-Termins stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld durch den Rhein-Erft-Kreis geahndet werden kann. Das Entfernen eines solchen Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.