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Inhalt
Kampfmittel
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Beschreibung
Im letzten Weltkrieg sind von der gesamten über dem Deutschen Reich abgeworfenen Bombenmenge etwa 50 % auf dem Gebiet des heutigen Landes NRW niedergegangen; dazu kommt noch die Kampfmittelbelastung aus dem Luftkrieg über der Region und aus dem Frontgeschehen in den letzten Kriegsjahren. Auch aus dem 1. Weltkrieg befinden sich noch Kampfmittel im Boden. Insbesondere in den städtischen Ballungsräumen, an Verkehrsknotenpunkten und auf der Fläche der damaligen Industrieanlagen finden sich daher heute die Altlasten des Krieges.
Kampfmittel sind gemäß der Kampfmittelverordnung gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze), Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
Durch die Liegezeiten und Korrosion können Sicherheitseinrichtungen außer Funktion gesetzt sein. Diese können durch chemische Vorgänge äußerst empfindliche und hochexplosive Verbindungen bilden, die wie ein nachträglich eingebauter hochempfindlicher Zünder wirken. Demzufolge könnte u. U. bei geringster Berührung die Munition, deren Sprengstofffüllung i. d. R. zeitlich begrenzt und voll funktionsfähig bleibt, zünden. Offensichtlich schlechter Zustand und starke Rostbildung sind kein Beweis für Ungefährlichkeit.
Die Beseitigung von Kampfmitteln ist deshalb auch Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch immer eine wichtige öffentliche Aufgabe.Der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg (für die Bezirke Arnsberg, Detmold und Münster) und Düsseldorf (für die Bezirke Düsseldorf und Köln)
Gefundene Kampfmittel dürfen auf keinen Fall aufgenommen oder bewegt werden!!! Bei Kampfmittelfunden wenden Sie sich bitte sofort an das Ordnungsamt der Stadt Kerpen, Tel.: 02237/58459, außerhalb der Dienstzeiten der Stadt Kerpen an die Feuerwehr Tel.: 112 oder die Polizei Tel.: 110.
Wichtig sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen, damit nicht „Sammler“ der Fundstücke habhaft werden können.
Überprüfung der Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks
Zu den vordringlichen Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung gehört nicht nur die unmittelbare Beseitigung, sondern auch im Vorfeld von Bebauungsmaßnahmen die Kampfmittelbelastung der Grundstücke zu prüfen und vorhandene Kampfmittel zu räumen.
Die Luftbildauswertung spielt bei der Kampfmittelbeseitigung eine herausragende Rolle. Sie macht die Arbeit zuverlässiger und effektiver. Die Alliierten hatten im Zweiten Weltkrieg zur Vorbereitung und Kontrolle ihrer Luftangriffe Aufklärungsfotos der betroffenen Regionen aufgenommen. Diese Aufnahmen lassen erkennen, wo schwerpunktmäßig Kampfmittel abgeworfen wurden. Etwa 330.000 dieser Bilder, die nach dem Zweiten Weltkrieg in britischen und amerikanischen Archiven aufbewahrt wurden, stehen heute der Kampfmittelbeseitigung zur Verfügung.
Sofern Sie bauen möchten und der Bebauungsplan für Ihr Grundstück keine Kampfmittelfreiheit ausweist, können Sie Ihr Grundstück auf eine mögliche Kampfmittelbelastung überprüfen lassen. Wenden Sie sich hierzu an:
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Luftbildauswertung
- Liegenschaftskarte oder Deutsche Grundkarte mit eindeutiger Markierung der Fläche(n) (im Maßstab von ca. 1:2000)
- ggf. Betretungserlaubnis
- ggf. Leitungspläne
Die Antragsformulare sowie Merkblätter finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf:
Kampfmittelbeseitigung - Formulare
Rechtsgrundlage
§§ 2 – 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 12.11.2003
§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i. V. m. § 24 OBG, der auf das Polizeigesetz (PolG) verweist, ermächtigt zur Anwendung der Standardmaßnahmen nach PolG.