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Inhalt
Tierhaltung
Sachbearbeiterin
Beschreibung
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch hiervon ausgehende Immissionen, insbesondere durch den von Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. ( § 12 Landesimmissionsschutzgesetz). Wenn Sie Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vermuten, wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Rechtsgrundlage
§ 12 Landesimmissionsschutzgesetz
Tierschutzgesetz