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Inhalt
Verbrennen von Abfällen
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Grundsätzlich ist das Abrennen von Abfällen verboten.
Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzerin/ den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu überlassen, der sie seinerseits vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat. Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist das § 28 Absatz 1 KrWG grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt.
Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Brauchtumsfeuer. Diese haben nämlich nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.
Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht ein starkes Indiz für ein Brauchtumsfeuer darin, dass das Feuer von der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für Alle zugänglich ist. Zum einen stelle das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördere ihn zumindest, zum anderen dränge sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen (Beschluss vom 07.04.2001 – 21 B 727/04, NWVBI, 2004, S. 387f).
In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mit verbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen und ähnliches.
Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.