Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Schadensmeldung
• Anregungen, Kritik
• Ideenbörse
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
Informationen zum Lärmschutz - Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen
Freizeitaktivitäten finden meist zu einer Tageszeit statt, in der andere ihre wohlverdiente Ruhe suchen. Dies führt nicht selten zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Klärung der Frage, ob Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, obliegt den zuständigen Verwaltung.
Als Entscheidungsgrundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, hat das NRW-Umweltministerium den "Runderlass Freizeitlärm" herausgegeben. Dieser stellt einheitliche und plausible Beurteilungsmaßstäbe auf, setzt aber auch anspruchsvolle Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten sowie die Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen werden zudem besonders geschützt. Außerdem werden "seltene Ereignisse" geregelt, an denen eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte gestattet ist.
Zu den Freizeitanlagen zählen beispielsweise Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, auch Konzerte in Sportanlagen, Zirkusveranstaltungen oder regelmäßige Feuerwerke stattfinden. Aber auch Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Badeplätze, Erlebnisbäder, Anlagen für Modellfahrzeuge, Sommerrodelbahnen und Hundedressurplätze gehören zu den Freizeitanlagen.
Soweit bei Freizeitanlagen oder Freizeitveranstaltungen, wie zum Beispiel Volksfesten, Kirmesveranstaltungen oder Musikdarbietungen der verhaltensbezogene Lärm durch Tongeräte, Singen oder Kreischen im Vordergrund steht, ist das örtliche Ordnungsamt zuständig. Steht jedoch bei Freizeitaktivitäten der anlagenbezogene Lärm durch technische Einrichtung wie zum Beispiel bei Fahrgeschäften in Vergnügungsparks, Motoren oder Kühlaggregaten im Vordergrund, ist die Umweltschutzbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig.
BimSchG
LimSchG
Freizeitlärmerlass
Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin