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Informationen zum Lärmschutz - Musik/Tongeräte

Durch § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) wird generell die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

§ 10 LImSchG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tongeräten (auch Musikinstrumente). Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Das heißt, die Benutzung von Tongeräten ist nicht grundsätzlich verboten. Ein bloßes Hören stellt i. d. R. noch keine erhebliche Belästigung dar.

Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig durch überlaute Musik Nachbarn erheblich belästigen, begehen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Die Aufnahme der Geräusche durch elektronische Geräte ist als Beweismittel aufgrund der Manipulierbarkeit nicht geeignet.

Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde / Anzeige können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.

Hinweis:
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in Kerpen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beachten Sie aber die eventuell in Ihrem Mietvertrag oder in Ihrer Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten.

LImSchG

Sachbearbeiterin:

Felicitas Stingl


Telefon:
02237/58-257

E-Mail:

Raum:
78

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