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Außenbereich

Als Außenbereich nach dem Baugesetzbuch gilt jener Teil eines Gemeindegebietes, für den es keinen qualifizierten Bebauungsplan gibt und der außerhalb der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt. Der übrige Teil der Gemeinde ist der Innenbereich.

Die Grundstücke im Außenbereich werden fast ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt. Hier ist das Bauen in der Regel nicht erlaubt, außer für sog. privilegierte Vorhaben, wie land- und forstwirtschaftliche bauliche Anlagen, Gartenbaubetriebe, Vorhaben von Ver- und Entsorgungsbetrieben, von besonders gefährlichen Betrieben oder von ortsgebundenen Betrieben und Einrichtungen.

Warum werden Vorschriften benötigt?

Mit diesen Vorschriften soll vor allem die natürliche Eigenart der Landschaft gewahrt und ihre Zersiedelung verhindert werden. Ohne derartige Beschränkungen könnten Splittersiedlungen entstehen, deren Versorgung durch Infrastruktur und Erschließung für eine Gemeinde unwirtschaftlich ist. Für die Baugenehmigungsbehörde ist es nicht immer leicht abzuwägen, was im Außenbereich entstehen darf und was nicht. Es besteht die Gefahr, dass durch eine zu weitgehende Genehmigungspraxis für Ergänzungsbauten der Schutz für den Außenbereich ausgehöhlt wird.