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Inhalt
Bebauungsplan
Rechtliches
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist im Baugesetzbuch, die Möglichkeiten zur Festsetzung der Bestimmungen im Plan sind in der Baunutzungsverordnung geregelt. Nach dem ersten Beschluss der Gemeindevertretung zur Aufstellung des Bebauungsplanes, dem Aufstellungsbeschluss, arbeitet die Gemeindeverwaltung den Entwurf zum Bebauungsplan aus.
Bürgerbeteiligung
Im Normalfall muss die Gemeinde zu Beginn der Planung die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung öffentlich darlegen. Bei dieser Anhörung sollen - wenn möglich - verschiedenartige Lösungen vorgestellt und den Bürgern Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Planvorstellungen zu äußern und sie zu erörtern (Erörterung der Planvorstellungen). Die Anhörung ist möglichst frühzeitig durchzuführen, damit Vorschläge der Bürger rechtzeitig in den Planentwurf integriert werden können. Über die Anhörung wird ein Bericht verfasst, den jeder einsehen kann.
Der Entwurf wird unter anderem mit den Träger öffentlicher Belange abgestimmt. Nach einem zweiten Beschluss der Gemeindevertretung (sogenannte Auslegungs- oder Offenlagebeschluss) wird der Planentwurf mit seiner Begründung einen Monat lang in der Gemeinde ausgelegt (Auslegung von Plänen, beziehungsweise Offenlage). In dieser Zeit können die Bürger nochmals zu den Planungsabsichten Anregungen vorbringen. Schließlich berät und entscheidet der Planungsausschuss beziehungsweise Rat die eingegangenen Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Dabei muss eine gerechte Abwägung dieser privaten und öffentlichen Belange erfolgen. In einem dritten Beschluss wird dann der endgültige Bebauungsplan als Satzung festgesetzt. Der Plan wird durch Öffentliche Bekanntmachung rechtskräftig. Nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungspläne müssen zuvor der Bezirksregierung angezeigt und genehmigt werden.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn diese im Bebauungsplan ausdrücklich genannt sind.
Darüber hinaus kann von Festsetzungen befreit werden:
- Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
- Wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
- Wenn die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Betroffenen führen würde.