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Inhalt
Erschließungsvertrag
Die Erschließung von Baugebieten ist originäre Aufgabe von Gemeinden. (§ 123 Absatz 1 BauGesetzbuch)
In der Regel wird die Planung für die Erschließung eines Baugebietes von der Gemeinde durchgeführt. Mit der Ausführung der Erschließungsarbeiten beauftragt sie einen Unternehmer. Die anfallenden Erschließungsaufwendungen werden zu 90% über Erschließungsbeiträge refinanziert. Erschließungsbeitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke im Baugebiet.
Die Gemeinden können jedoch Planung und Ausführung der Erschließung auf Dritte durch Erschließungsverträge übertragen (§ 124 Abs.1 BauGesetzbuch).
Dasselbe gilt, wenn die Gemeinde das Angebot eines Vorhaben- und Erschließungsplanes angenommen hat. Sowohl mit dem Erschließungsvertrag als auch mit dem Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt in der Regel eine 100%ige Abwälzung des Erschließungsaufwandes.
In der Regel wird die Planung für die Erschließung eines Baugebietes von der Gemeinde durchgeführt. Mit der Ausführung der Erschließungsarbeiten beauftragt sie einen Unternehmer. Die anfallenden Erschließungsaufwendungen werden zu 90% über Erschließungsbeiträge refinanziert. Erschließungsbeitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke im Baugebiet.
Die Gemeinden können jedoch Planung und Ausführung der Erschließung auf Dritte durch Erschließungsverträge übertragen (§ 124 Abs.1 BauGesetzbuch).
Dasselbe gilt, wenn die Gemeinde das Angebot eines Vorhaben- und Erschließungsplanes angenommen hat. Sowohl mit dem Erschließungsvertrag als auch mit dem Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt in der Regel eine 100%ige Abwälzung des Erschließungsaufwandes.