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Der Irrtum mit der Hundesteuer


Hundehaufen auf Gehwegen, Wiesen, Grünstreifen oder sogar im eigenen Vorgarten?
Wer will das schon haben?
Aber irgendwo muss der Hund ja müssen dürfen. Zugegeben, die Siedlungshygiene bleibt dabei zwar auf der Strecke, aber dafür bezahlt man ja Hundesteuer.
Apropos Hundesteuer, der Lieblingsausrede für alle, die ihre Hunde in der Gegend rum machen lassen.

Die Hundsteuer beinhaltet in keinster Weise die Erlaubnis, dass Hunde den öffentlichen Raum oder anderer Leute Vorgarten verunreinigen dürfen. Die Hundesteuer ist KEINE Reinigungsgebühr.
Viele Hundebesitzer glauben, dass mit der Hundesteuer automatisch die Entfernung des Kots bezahlt ist.
Eine zweckgebundene Nutzung des Geldes ist jedoch durch das Steuerrecht verboten.
Die Stadt setzt das Geld nicht für die Entfernung der Hundehaufen ein. Sie darf das garnicht ! Die Einnahmen aus der Hundesteuer fließen dem allgemeinen Haushalt zu.

Hundesteuer in Kerpen

Anmeldung Ihres Hundes:
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter.
Beachten Sie bitte, dass ein Hund zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt angemeldet werden muss.
Für die Anmeldung ist ein Nachweis über den Erwerb des Hundes erforderlich. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie können auch in der Steuerabteilung vorbeikommen und ein Formular ausfüllen.
Hundesteuermarken werden nur bei persönlicher Vorsprache ausgehändigt. Es besteht in Kerpen keine Steuermarkenpflicht. Die Gebühr beträgt 5,00 €.

Abmeldung:
Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Beim Tod des Hundes ist ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.

Höhe der Hundesteuer:
Für den ersten Hund 100,00 €.
Für zwei Hunde, pro Hund 130,00 €.
Für drei Hunde und mehr, pro Hund 160,00€.

Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer:
Eine Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird ausschließlich für alleinlebende Hundehalterinnen bzw. Hundehalter gewährt, die Empfängerinnen bzw. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind, oder über ein entsprechend geringes Einkommen verfügen, jedoch nur für einen Hund.
Von der Hundesteuer befreit sind Hundehalter, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "BL", "AG" oder "H" sind.

Die Steuerermäßigung wird nicht für Halter/innen von sog. Kampfhunden gewährt.

Fälligkeiten:
Die Steuer ist zum 01.07. jeden Jahres fällig.

Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung ist die zur Zeit gültige Hundesteuersatzung.

Hundesteuer An-/Ab-/Ummeldung online

Mancher Hundebesitzer fragt sich, warum nur Hunde, und nicht auch Katzen, Kanarienvögel oder ähnliches Getier in Deutschland Steuern zahlen müssen.

Die Geschichte der Hundesteuer

Die Hundesteuer basiert auf einer Abgaberegelung, die es schon im frühen Mittelalter gab. Damals verwendete man ganze Rudel von Hunden bei der Jagd. Diese Hunde jedoch wurden nicht von den Jagdherren und Rittern alleine gehalten; die Aufzucht und Haltung eines so genannten "Hetzhundes" war bestimmten Amtsträgern auferlegt. Der Lehensdienst ging so weit, dass Bauern ihre Hunde den Lehnsherren zur Jagd zur Verfügung stellen mussten.
Wer sich oder seinen Hund von diesem Jagdfrohndienst befreien wollte, musste eine Ablösezahlung in Form von Kornabgaben zahlen. Diese Form der Steuer, auch "Hundskorn" genannt, findet eine erste Erwähnung in einem lateinischen Text aus dem Jahr 1211. Dieser belegt einen Rechtsstreit mit einem Ritter, in dem neben den Zahlungen des Zehnten unter anderem auch die Zahlung des "Huntkorn" genannt wird.
Fürst Bismarck von Preußen erhob als erster eine kommunale Hundesteuer und führte Hundemarken ein. Das Ziel war es, den Bestand der Hunde zu kontrollieren.

Um 1810 wurde die Hundesteuer in Preußen zur Luxussteuer erklärt: Wer in der Lage sei, sich nebenbei noch einen Hund zu halten, solle auch in der Lage sein, für diesen Luxus eine Abgabe an den Staat zu zahlen, so der Gedanke. Hierbei sei erwähnt, dass unter die Luxussteuer nicht nur das Halten von Hunden viel, sondern auch das von Katzen, Pferden, Enten, Stubenvögeln, Hausdienern sowie Klavieren und Pferdeschlitten.

Und wie siehts heute aus?

Nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 zählt die Hundesteuer in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis". Die Landesgesetze verpflichten also die Gemeinden zur Erhebung der Hundesteuer. Hiervon sind jedoch nur Baden-Württemberg, das Saarland, Bremen, Hamburg und Berlin betroffen. Allen anderen Ländern ist es freigestellt, eine Hundesteuer zu erheben.

Das Geld geht in den normalen Gemeindehaushalt. Die Abgabe ist, wie jede andere Steuer auch, nicht zweckgebunden.

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