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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren § 68 Bauordnung Nordrhein Westfalen

Für zahlreiche Vorhaben kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit beschränktem Prüfumfang und teilweise verkürzten Bearbeitungsfristen durchgeführt werden. Einzelheiten siehe § 68 BauO NRW.