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Terrassenüberdachung

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, sind gemäß § 62 (1) Nr.1. g) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.

Für Terrassenüberdachungen, welche nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen.

Die Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) und die Festsetzungen eines evtl. gültigen Bebauungsplanes (z.B. Baugrenzen) müssen eingehalten werden.

Falls eine genehmigungsfreie Terrassenüberdachung an der Grundstücksgrenze zu einem angebauten Nachbargebäude geplant ist, wird empfohlen, eine Einverständniserklärung der betroffenen Nachbareigentümer einzuholen, um sich privatrechtlich abzusichern.

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Terrassenüberdachung die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz abzuklären.

Gemäß § 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich zu stellen. Auf einen Entwurfsverfasser (Architekten) im Sinne von § 67 BauO NRW 2018 kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller über die notwendige Sachkunde verfügt. Die Bauvorlagen müssen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.


Merkblatt


Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter:   Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.