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Einfriedungen

Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr.7 a) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.


Für Mauern, Stützmauern und Einfriedungen, welche nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen.


Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Einfriedung/ Mauer die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz abzuklären.


Gemäß § 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich zu stellen. Auf einen Entwurfsverfasser (Architekten) im Sinne von § 67 BauO NRW 2018 kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller über die notwendige Sachkunde verfügt. Die Bauvorlagen müssen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.


Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.

Hinweis: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW - Privatrecht)

Merkblatt

Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter:   Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.