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Beurkundungen

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit diese wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt wurden. Neben Standesamt und Notar können auch gemäß § 59 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII beim Jugendamt kostenfrei Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen beurkundet werden. Hierzu werden die Geburtsurkunde des Kindes, ein gültiger Personalausweis und ggf. ein Schreiben eines Anwaltes, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden soll, benötigt. Die Zuständigkeiten der jeweiligen Sachbearbeiter/innen für Vormund-, Pfleg- und Beistandschaften sind nach Buchstaben geordnet. Beurkundungen sind grundsätzlich nur nach vorheriger terminlicher Vereinbarung möglich.

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