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Photovoltaik- / Solaranlagen

Photovoltaik- / Solaranlagen sind in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m, gemäß § 62 (1) Nr 3. a) und b) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.

Für Vorhaben, die nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 eingehalten werden. Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie

1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und

2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

Führen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung nach Satz 1 zu einer größeren Wandhöhe, bleibt dies bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht.

Des Weiteren ist der Brandschutz nach § 32 Abs. 5 BauO NRW 2018 zu beachten. Photovoltaik / Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Die Anlagen müssen von der Außenfläche von Brandwänden sowie von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn diese aus brennbaren Baustoffen bestehen und sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, sowie mindestens 0,50 m entfernt sein, wenn deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind. Aufgrund des Erlasses des MHKBD vom 02.05.2023 „Bauordnungsrecht - Ausbau von Erneuerbaren Energien“ kann bis zur Änderung der Bauordnung NRW 2018 eine Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 der Abstände zu Brandwänden bei Gebäudeklasse 1 und 2 von dem § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW 2018 gestellt werden.

Für die Einreichung eines Antrags auf Abweichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde wird auf das entsprechende Antragsformular „Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018“ verwiesen.

Auf dem von der Bauherrschaft zu unterschreibenden Antragsformular ist u.a. das Baugrundstück und eine Begründung mit Angabe der Vorschrift, von der eine Abweichung erteilt werden soll, anzugeben.

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Anlagen die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Verkehr und Umwelt abzuklären.

Gemäß §§ 67 und 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich von einem Entwurfsverfasser (Architekten) zu stellen. Die Bauvorlagen müssen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.

Merkblatt

Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter:   Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.