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Wintergärten

Wintergärten bis 30m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3m zur Nachbargrenze sind gemäß § 62 (1) Nr. 1. g) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.


Für Wintergärten, welche nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen.


Die Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) und die Festsetzungen eines evtl. gültigen Bebauungsplanes (z.B. Baugrenzen) müssen eingehalten werden. 

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung des Wintergartens die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz abzuklären.


Gemäß §§ 67 und 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich von einem Entwurfsverfasser (Architekten) zu stellen. Die Bauvorlagen müssen nach der BauPrüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen) erstellt werden.
Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.

Merkblatt

Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter:   Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.