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Luftwärmepumpen

Luftwärmepumpen sind gemäß § 62 (1) Nr. 3 d) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.

Diese sind jedoch gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 BauO NRW 2018 abstandsflächenpflichtig und müssen zur Grundstücksgrenze mindestens 3 m Abstand einhalten. Es sei denn, sie werden in Gebäuden nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 errichtet. Dies bedeutet in Gebäuden bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschl. Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind Luftwärmepumpen zulässig.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung mit Nebengebäuden (Gartenhäuser)/Garagen/Carports auf insgesamt 15,00 m in Summe aller Nachbargrenzen und max. 9,00 m an einer Nachbargrenze eingeschränkt wird.

Wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (zum Beispiel bei Reihenhäusern), ist eine Abstandsfläche für eine an der Grundstücksgrenze errichtete Wärmepumpe nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BauO NRW 2018 innerhalb der planungsrechtlich zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich.

Allerdings hat eine Wärmepumpe unabhängig von den landesrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 die bundesrechtlichen Anforderungen an den Immissions- bzw. Lärmschutz einzuhalten. Aus diesem Grund kann daher dennoch ein Abstand erforderlich sein.

Eine Abweichung nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 6 Absatz 14 BauO NRW 2018 von den Abstandsflächen für Außengeräte von Wärmepumpen für Ein- bzw. ZweiFamilienhäuser kann zugelassen werden, wenn die Errichtung von Wärmepumpen

- zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dient und

- dem Zweck der Anforderung des § 6 BauO NRW 2018 entsprochen wird.

Dem Schutzzweck der Anforderung wird entsprochen, da Wärmepumpen für Ein- bzw. Zwei-Familienhäuser keine abstandsflächenrelevante Gebäudewirkung aufweisen, soweit sie eine Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und eine Gesamtlänge bis zu 3 m nicht überschreiten.

Immissionen von Außengeräten von Wärmepumpen gehören nicht zu den durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belangen (Besonnung, Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden) nach § 6 Absatz 14 BauO NRW 2018, können aber zu Geräuschbelästigungen führen und in Einzelfällen schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge haben.

Nach § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 können Abweichung nur unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zugelassen werden. Dies hat zur Folge, dass das Immissionsschutzrecht im Rahmen eines Abweichungsverfahrens zu beachten ist. Hierzu bietet der „LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, LuftWärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ Empfehlungen und Hinweise für die Errichtung und den Betrieb an.

Eine Abweichung von § 6 BauO NRW 2018 wird nur zugestimmt, wenn die Wärmepumpe die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz erfüllt und eine Einverständniserklärung des Angrenzers (einschl. aktuellen Eigentumsnachweis / Grundbuchauszug) vorliegt.

Für eine erste Abschätzung der Lärmsituation bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt einen interaktiven Assistenten zum LAI-Leitfaden mit Schallrechner an: http://lwpapp.webyte.de

Bei der Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO NRW 2018 eines ansonsten verfahrensfreien Bauvorhabens nach § 62 BauO NRW 2018, wird in Hinblick auf die Beachtung des Immissionsschutzrechts, eine Nebenbestimmung als aufschiebende Bedingung aufgenommen, dass der Bauherrschaft vor Inbetriebnahme der Wärmepumpe eine Unternehmerbescheinigung nach § 62 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 vorliegt.

Nach dieser Vorschrift hat sich die Bauherrschaft von einer Unternehmerin oder einem Unternehmen bescheinigen zu lassen, dass die Anlage den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften.

Der vorgenannte LAI-Leitfaden bietet eine Hilfestellung zur Abschätzung der Geräuschimmissionen auf Basis der vom Gerätehersteller angegebenen Daten.

Installiert die Bauherrschaft die Wärmepumpe in Eigenleistung, ist darüber eine Sachverständigenbescheinigung einzuholen. Die von Unternehmern oder Sachverständigen erstellte Bescheinigung über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen und wird nicht von dieser geprüft.

Grundsätzlich hat die Bauherrschaft diese Bescheinigung dauerhaft vorzuhalten und bei einer Überprüfung, zum Beispiel im Beschwerdefall, vorzulegen. Ferner ist die Bescheinigung an einen Rechtsnachfolger zu übergeben. Sollte die Bescheinigung nicht vorgelegt werden können, ist diese unmittelbar neu durch die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer beizubringen.

Die Frage, ob der gewählte Standort der Wärmepumpe bauplanungsrechtlich zulässig ist (beispielsweise § 23 BauNVO), obliegt bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben, bei dem von der Bauaufsichtsbehörde lediglich eine Abweichung von den Abstandsflächen zugelassen wird, dagegen der Bauherrschaft.

Der Antrag auf Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 ist auf einem entsprechenden Antragsformular „Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018“ bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Auf dem von der Bauherrschaft zu unterschreibende Antragsformular ist unter anderem das Baugrundstück und eine Begründung mit Angabe der Vorschrift, von der eine Abweichung erteilt werden soll, anzugeben. Zur Begründung ist eine Beschreibung der Ausführung und Größe der geplanten Anlage mit Angabe des geplanten Abstands zur Grundstücksgrenze notwendig. Als Planzeichnung soll ein Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Gebäudes und der Position des geplanten Vorhabens auf dem Grundstück vorgelegt werden.

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Luftwärmepumpe die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Verkehr und Umwelt abzuklären.

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.

Hinweise: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW - Privatrecht)

Immissionsschutz: Ist der Einbau von Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen oder Mini-Blockheizkraftwerke geplant, müssen die Betreiberpflichten, die sich nach § 22 Abs. 1 BImSchG unter Beachtung der 6. BimSchVwV TA-Lärm ergeben, eingehalten werden.

Nähere Informationen bzw. Hilfe zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Mindestabstandes für noch aufzustellende Geräte sowie die Vorgehensweise für eine Ermittlung eines geeigneten Gerätes für einen bereits festgelegten Aufstellungsort und Hinweise zur Auswahl und Aufstellung von Klimageräten und Luftwärmepumpen können dem Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (u.a. Klimageräte, Luft-Wärme-Pumpen)“ entnommen werden.

https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/leitfaden_verbesserung_schutz_gegen_laerm_bei_stat_geraete_1588594414.pdf

Bei dem Einbau einer Luftwärmepumpe ist diese so zu errichten und zu betreiben, dass erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (siehe Hinweis). Die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 unter Berücksichtigung der Vorbelastung gem. Ziffer 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm - vom 26.08.1998 sind an den nächstliegenden Immissionsorten wie folgt einzuhalten:

Gebiet tags                                        [dB(A)]         nachts [dB(A)]
Kerngebiet
Dorfgebiet                                             54                      39
Mischgebiet                      (MI)  
allgemeines Wohngebiet (WA)             49                      34
Kleinsiedlungsgebiet
reines Wohngebiet           (WR)            44                      29
− Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 6.4 TA Lärm).

Infoblatt Luftwärmepumpe

Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter:   Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.