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Freistellung gemäß  § 67 BauO NRW (Freistellungsverfahren, genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen)

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichtert ist und
3. die Stadt Kerpen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.