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Umgebungslärmrichtlinie / Lärmaktionsplanung Kolpingstadt Kerpen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Kolpingstadt Kerpen führte die Lärmaktionsplanung zu denHauptverkehrsstraßen durch. Die Lärmaktionsplanung zu den Hauptschienenwegen wurde hingegen durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) durchgeführt und ist unter dem Link www.eba.bund.de/lap  einsehbar. Die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung für alle Haupteisenbahnstrecken des Bundes hat begonnen. Bis zum 25. August 2017 hat die Öffentlichkeit nun die Gelegenheit, sich an der Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes zu beteiligen. mehr

Grundlage bietet die europäische Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie).
Hiermit bot die Kolpingstadt Kerpen den von Lärm betroffenen Bürgern/innen die Möglichkeit sich an der Durchführung des Verfahren zu beteiligen und Anregungen und Bedenken ins Verfahren einzubringen.
 
Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG sollte die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Insofern stellte die Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen, Gruppen) ein zentrales Element der Lärmaktionsplanung dar.

Lärmplanung

Information und Mitwirkung von Politik und Öffentlichkeit:

Zur Umgebungslärmrichtlinie bzw. zur Umsetzung der Lärmaktionsplanung wurde bereits mehrfach im zuständigen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr im öffentlichen Teil berichtet:

Planungsausschuss am 26.08.2008, Vorlage 175.08, sowie Beschluss
Planungsausschuss am 30.03.2009, Vorlage 87.09, sowie Beschluss 
Planungsausschuss am 19.02.2013, Vorlage 55.13, sowie Beschluss
Planungsausschuss am 23.04.2013, mündl. Bericht, sowie Beschluss
Planungsausschuss am 02.07.2013, mündl. Bericht, sowie Beschluss 

Bürgerinformation und Beteiligung

Um den Bürgerinnen und Bürgern der Kolpingstadt Kerpen die Möglichkeit zu geben sich über das Verfahren zu informieren, die ausgearbeitete Lärmkarten einzusehen und sich aktiv an der Aktionsplanung zu beteiligen, wurden folgende Angebote bereitgehalten: 
 
-   Einsichtnahme in die von der Landesanstalt für Natur- und Verbraucherschutz erstellten Lärmkarten auf dem Umgebungslärmportal des LANUV unter http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de
     
-   Einsichtnahme der Lärmkarten in der Zeit  vom 22.04.2013 bis einschließlich 24.05.2013 im Rathaus der Kolpingstadt Kerpen während der Öffnungszeiten, Zimmer 216 
  
-   Ansprechpartner: Herr Dipl.- Ing. für Umweltschutz W. Höhne, Tel: 02237- 58119  

Rechtlicher Hintergrund

Die Umgebungslärmrichtlinie wurde am 16.06.2005 durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch die Verordnung über die Lärmkartierung in deutsches Recht überführt.

Gemäß § 47e Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Gemeinden für die Lärmkartierung und die sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Aufstellung von Aktionsplänen zuständig. In NRW führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz(LANUV) außerhalb der Ballungsräume für die Kommunen die Lärmberechnungen durch (Lärmkartierung). Die Gesamtbewertung wird in entsprechenden Lärmkarten dokumentiert. Die Ergebnisse sind im Internet unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de. einzusehen. Weitergehende und zusätzliche Informationen sind über das Umgebungslärmportal http://www.umgebungslaerm.nrw.de abrufbar. 
  
Die Lärmkarten wurden in einem zweistufigen Verfahren erstellt:
 
1.Stufe:
Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern,
Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/a (für Kerpen relevant)
sowie Haupteisenbahnstrecken > 60.000Züge/a. (Eisenbahn-Bundesamt)
 
2.Stufe:
Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,
Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/a (für Kerpen relevant)
sowie Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/a. (Eisenbahn-Bundesamt, nicht abgeschlossen)
Zwischenzeitig sind beide Stufen abgeschlossen.
 
Gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind die Lärmaktionspläne bis zum 18.07.2013 zu erarbeiten. 
  
Für das Land Nordrhein Westfahlen geht das Umweltministerium davon aus, dass eine Lärmbelastung bzw. eine Lärmeinwirkung auf Menschen von LDEN ≥70 dB(A) am Tag und LNight ≥60 dB(A) in der Nacht an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG zur Folge hat.
Seitens des Ministeriums ist beabsichtigt, die Auslösewerte, ab denen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplanes besteht, entsprechend einer Änderung des RdErl. d. Ministeriums vom 07.02.2008 um 5 dB(A) zu senken, so dass die Werte von 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) für verbindlich erklärt werden sollen. Mit dieser beabsichtigten Änderung soll dem  Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
 
Der Lärmaktionsplan enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten sind, womit in der Regel keine Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen seitens der betroffenen Bürger abgeleitet werden können. Sie dienen dazu, die Gebiete einzugrenzen für die prioritärer Handlungsbedarf besteht.
Bei der Festsetzung von Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten, dass im deutschen Recht die Beurteilungspegel Lr,Tag, Lr,Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Std. bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich sind, während sich die für den Umgebungslärm definierten Lärmindizes Lden, L Night auf 24 bzw. 8 Std. beziehen und die sich ergebenden Werte somit nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Eine Überprüfung macht deshalb in der Regel eine Neuberechnung der Lärmsituation (RLS90) erforderlich.

Lärmaktionsplan

Für die erste Stufe zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bestand für das Stadtgebiet von Kerpen kein Handlungsbedarf, (siehe hierzu auch Vorlage 87.09 des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 30.03.2009).
 
Die Überprüfung der zweiten Stufe durch die Verwaltung ergab, dass die Schwellenwerte, die das Auslösen zur Aufstellung eines Aktionsplanes zur Folge haben, in Horrem, in Teilabschnitten entlang der Schiefbahn , Hauptstraße und Rathausstraße sowie in Sindorf, Kreuzungsbereich Erfttalstraße / Erftstraße, überschritten wurden.
Entsprechend der durch das LANUV durchgeführten Berechnungen liegt für Lden eine Betroffenheit von 102 N, sowie für Lnight eine Betroffenheit von 140 N vor (N = geschätzte Gesamtzahl der Menschen).
 
Die seitens des Landes NRW erstellten Lärmkarten können unter http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/  von jedermann eingesehen werden. 

Der Lärmaktionsplan muss den Mindestanforderungen nach Anhang V der EG - Richtlinie genügen.
Folgende Angaben und Unterlagen müssen mindestens enthalten sein:

-   Eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und anderen Lärmquellen, die zu berücksichtigen ist,
-   die zuständige Behörde,
-   den rechtlichen Hintergrund,
-   alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5 (EU-RL),
-   eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
-   eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angaben von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
-   das Protokoll der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 8 Abs. 7,
-   die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
-   die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
-   die langfristige Strategie,
-   finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
-   die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.
 
Da die Kolpingstadt Kerpen bei den ermittelten von Lärm betroffenen Straßenzügen selbst nicht Straßenbaulastträger ist, aber den Lärmaktionsplan aufzustellen hat, wird die Verwaltung neben der Einbindung der Öffentlichkeit ebenfalls das Land NRW als Straßenbaulastträger umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Aktionsplanes beteiligen.

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne ist in § 47d BImSchG geregelt, wonach eine frühzeitige Unterrichtung über das Planungsvorhaben zu erfolgen hat (Presse, Internet, öffentliche Versammlung etc.). Ebenso soll dem Bürger die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung gegeben werden. Anregungen und Bedenken werden inhaltlich bewertet und können in den Lärmaktionsplan einfließen.

Lärmaktionsplan der Kolpingstadt Kerpen

Mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung

In Zusammenarbeit mit einem Gutachterbüro sollen zunächst Maßnahmen geprüft werden, die ohne größere städtebauliche Maßnahmen zu realisieren sind und zu einer Verringerung der Lärmbelastung führen; im Einzelnen könnten dies sein:
 
-   Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
-   Senkung des Geschwindigkeitsniveaus,
-   Reduzierung des Schwerlastverkehrs, ggf. zeitliche Beschränkungen,
-   Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche (Beseitigung von Schlaglöchern, Kontrolle der Gullydeckel)
-   Verstetigung des Verkehrs durch z. B. Optimierung der Ampelschaltung („Grüne Welle“),
-   etc. 
  
 Langfristige Maßnahmen (fünf Jahre);
(beinhalten i.d.R. städtebauliche und verkehrsplanerische Maßnahmen wie):
 
-   Bauliche Maßnahmen an der Straßenoberfläche
-   Verlagerung, Bündelung des Verkehrs
-   Vergrößerung des Abstands zwischen Quelle und Immissionsort (bei Neuplanung),
-   Nutzung der Eigenabschirmung (bei Neuplanung)
-   etc.  

Ruhige Gebiete

Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es, neben aktiven Lärmschutz zu betreiben, auch dem Umgebungslärm vorzubeugen, d.h. „ruhige Gebiete“ zum Schutz gegen Lärm festzusetzen.
Es handelt sich somit entweder um eine Vorsorgeaufgabe oder um planerische Maßnahmen, die z. B. bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes als Festsetzung aufgenommen werden können. Es kommen sowohl bebaute, zur Bebauung vorgesehene Gebiete, aber auch großflächige Gebiete in Frage, die keinen anthropogenen Geräuschen (z.B. Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm) ausgesetzt sind.

Es kann sich hierbei z.B. um reine und allgemeine Wohngebiete sowie Naturflächen, Grünanlagen, Friedhöfe Kleingartenanlagen und Flächen, die dem Aufenthalt zur Erholung oder zur sozialen Kontaktpflege dienen, handeln. Ein Anhaltspunkt für eine Festsetzung „ruhiger Gebiete“ ist zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von Lden= 40dB(A) nicht überschritten werden. Auswahl und Festsetzung der „ruhigen Gebiete“ sind in das Ermessen der Kommune gestellt.

Da gemäß Anhang V der EG-Richtlinie bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen auch „ruhige Gebiete“ festzulegen sind und für das Marienfeld die „Stille Naherholung“ im Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossen wurde, wird das Marienfeld verbindlich als „ruhiges Gebiet“ im Lärmaktionsplan aufgenommen. Des Weiteren soll laut Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr das Gebiet der „Berrenrather Börde“ als ruhiges Gebiet ausgewiesen werden. 



Die Erstellung des Aktionsplanes erfolgte unter Beteiligung eines Gutachterbüros.
 
In der Sitzung des Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr vom 23.04.2013,  wurden erste Ergebnisse der erarbeiteten Lärmaktionsplanung vorgestellt.
Der abschließende Bericht erfolgte in der Planungsausschusssitzung am 02.07.2013.

Ihr Ansprechpartner

 

Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplanung/ Beteiligungsverfahren