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Umgebungslärmrichtlinie / Lärmaktionsplanung Kolpingstadt Kerpen, Runde 3

Information und Mitwirkung von Politik und Öffentlichkeit

Gemäß Richtlinie 2002/49/EG ist die Kolpingstadt Kerpen verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Lärmaktionsplan zu überprüfen. Der Lärmaktionsplan wurde 2013 erstmals für die Hauptlärmquellen, die Hauptverkehrsstraßen in der Kolpingstadt Kerpen mit mehr als 3 Mio. Kfz, aufgestellt.

Nun gilt es, diesen Lärmaktionsplan zu prüfen und ggfls. den neuen Situationen anzupassen (Runde 3).

Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG soll die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Insofern stellt die Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen, Gruppen) ein zentrales Element der Lärmaktionsplanung dar.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung bot die Kolpingstadt Kerpen allen Bürgern/innen, insbesondere den von Lärm Betroffenen, die Möglichkeit an, sich an der Durchführung des Verfahrens zu beteiligen und Anregungen und Bedenken ins Verfahren einzubringen.

Lärmplanung

 

Zur Umgebungslärmrichtlinie bzw. zur Umsetzung der Lärmaktionsplanung wurde bereits mehrfach im zuständigen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr im öffentlichen Teil berichtet, letztmals am 26.03.2019.

Bürgerinformation und Beteiligung

Um den Bürgerinnen und Bürgern der Kolpingstadt Kerpen die Möglichkeit zu geben sich über das Verfahren zu informieren, die ausgearbeitete Lärmkarten einzusehen und sich aktiv an der Aktionsplanung (Lärmaktionsplan Runde 3) zu beteiligen, wurden folgende Angebote bereitgehalten:

  • Einsichtnahme in die von der Landesanstalt für Natur- und Verbraucherschutz erstellten Lärmkarten auf dem Umgebungslärmportal des LANUV unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de 
  • Einsichtnahme der Lärmkarten in der Zeit vom 17.06.2019 bis einschließlich 15.07.2019 im Rathaus der Kolpingstadt Kerpen während der Öffnungszeiten, Zimmer 216
  • Einsichtnahme in den Entwurf der Lärmaktionsplanung der Runde 3. Die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung wurde gegeben. Anregungen und Bedenken wurden inhaltlich bewertet und konnten in den Lärmaktionsplan einfließen. 
  • Ihre Ansprechperson

Rechtlicher Hintergrund

Die Umgebungslärmrichtlinie wurde am 16.06.2005 durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch die Verordnung über die Lärmkartierung in deutsches Recht überführt.

Gemäß § 47e Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Gemeinden für die Lärmkartierung und die sich hieraus gegebenenfalls ergebende Aufstellung von Aktionsplänen zuständig. In NRW führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) außerhalb der Ballungsräume für die Kommunen die Lärmberechnungen durch (Lärmkartierung). Die Gesamtbewertung wird in entsprechenden Lärmkarten dokumentiert. Die Ergebnisse sind im Internet unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de einzusehen. Weitergehende und zusätzliche Informationen sind über das Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de abrufbar. 

Die Lärmkarten wurden in einem zweistufigen Verfahren erstellt:

1.Stufe:

  • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern,
  • Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/a (für Kerpen relevant)
  • sowie Haupteisenbahnstrecken > 60.000Züge/a. (Eisenbahn-Bundesamt)

2.Stufe:

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,
  • Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/a (für Kerpen relevant)
  • sowie Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/a. (Eisenbahn-Bundesamt)

Zwischenzeitig sind beide Stufen abgeschlossen.

Gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind die Lärmaktionspläne bis zum 18.07.2013 zu erarbeiten. 

Für das Land Nordrhein Westfahlen geht das Umweltministerium davon aus, dass eine Lärmbelastung bzw. eine Lärmeinwirkung auf Menschen von LDEN ≥70 dB(A) am Tag und LNight ≥60 dB(A) in der Nacht an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG zur Folge hat.

Seitens des Ministeriums ist beabsichtigt, die Auslösewerte, ab denen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplanes besteht, entsprechend einer Änderung des RdErl. d. Ministeriums vom 07.02.2008 um 5 dB(A) zu senken, so dass die Werte von 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) für verbindlich erklärt werden
sollen. Mit dieser beabsichtigten Änderung soll dem  Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung getragen werden.

Der Lärmaktionsplan enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten sind, womit in der Regel keine Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen seitens der betroffenen Bürger abgeleitet werden können. Sie dienen dazu, die Gebiete einzugrenzen für die prioritärer Handlungsbedarf besteht. Bei der Festsetzung von Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten, dass im deutschen Recht die Beurteilungspegel Lr,Tag, Lr,Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Std. bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich sind, während sich die für den Umgebungslärm definierten Lärmindizes Lden, L Night auf 24 bzw. 8 Std. beziehen und die sich ergebenden Werte somit nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Eine Überprüfung macht deshalb in der Regel eine Neuberechnung der Lärmsituation (RLS90) erforderlich.

Lärmaktionsplan

Für die erste Stufe zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bestand für das Stadtgebiet von Kerpen kein Handlungsbedarf, (siehe hierzu auch Vorlage 87.09 des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 30.03.2009).
 
Im Rahmen der Stufe 2 wurde seitens der Kolpingstadt Kerpen ein Lärmaktionsplan erstellt.

Der Lärmaktionsplan muss den Mindestanforderungen nach Anhang V der EG-Richtlinie genügen.

Folgende Angaben und Unterlagen müssen mindestens enthalten sein:

  • eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und anderen Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
  • die zuständige Behörde, 
  • der rechtliche Hintergrund, 
  • alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5 (EU-RL), 
  • eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten, 
  • eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angaben von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen, 
  • das Protokoll der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 8 Abs. 7, 
  • die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, 
  • die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete, 
  • die langfristige Strategie, 
  • finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse, 
  • die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans

Die Überprüfung der zweiten Stufe wurde mit Bericht der Verwaltung an den zuständigen Fachausschuss und Weiterleitung der Daten an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im November 2013 abgeschlossen. Seitens des LANUV wurde dieser Bericht an die EU-Kommission weitergeleitet.

Im Rahmen der derzeitigen Aufstellung des Lärmaktionsplans der Kolpingstadt Kerpen Stufe 3 (Runde 3) wird der Plan mit den überarbeiteten Lärmkarten abgeglichen und den neuen Gegebenheiten vor Ort angepasst. Mit dem neuen Lärmaktionsplan wechselt der Sprachgebrauch von "Stufe" in "Runde". Die Lärmkarten der Runde 3 wurden mit Daten aus 2016 berechnet. Sie zeigen über das Jahr gemittelte Lärmpegel. Die Lärmkarten sind Grundlage für die Lärmaktionsplanung.

Mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung

In Zusammenarbeit mit einem Gutachterbüro sollen zunächst Maßnahmen geprüft werden, die ohne größere städtebauliche Maßnahmen zu realisieren sind und zu einer Verringerung der Lärmbelastung führen; im Einzelnen könnten dies sein:

  • Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens, 
  • Senkung des Geschwindigkeitsniveaus,
  • Reduzierung des Schwerlastverkehrs, ggf. zeitliche Beschränkungen,
  • Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche (Beseitigung von Schlaglöchern, Kontrolle der Gullydeckel)
  • Verstetigung des Verkehrs durch z. B. Optimierung der Ampelschaltung („Grüne Welle“)
  • etc. 

Langfristige Maßnahmen (fünf Jahre);
(beinhalten i.d.R. städtebauliche und verkehrsplanerische Maßnahmen wie):

  • Bauliche Maßnahmen an der Straßenoberfläche 
  • Verlagerung, Bündelung des Verkehrs 
  • Vergrößerung des Abstands zwischen Quelle und Immissionsort (bei Neuplanung), 
  • Nutzung der Eigenabschirmung (bei Neuplanung) 
  • etc.

Ruhige Gebiete

Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es, neben aktiven Lärmschutz zu betreiben, auch dem Umgebungslärm vorzubeugen, d.h. „ruhige Gebiete“ zum Schutz gegen Lärm festzusetzen.
Es handelt sich somit entweder um eine Vorsorgeaufgabe oder um planerische Maßnahmen, die z. B. bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes als Festsetzung aufgenommen werden können. Es kommen sowohl bebaute, zur Bebauung vorgesehene, aber auch großflächige Gebiete in Frage, die keinen anthropogenen Geräuschen (z.B. Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm) ausgesetzt sind.

Es kann sich hierbei z.B. um reine und allgemeine Wohngebiete sowie Naturflächen, Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Flächen, die dem Aufenthalt zur Erholung oder zur sozialen Kontaktpflege dienen, handeln. Ein Anhaltspunkt für eine Festsetzung „ruhiger Gebiete“ ist zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von Lden= 40dB(A) nicht überschritten werden. Auswahl und Festsetzung der „ruhigen Gebiete“ sind in das Ermessen der Kommune gestellt.

Da gemäß Anhang V der EG-Richtlinie bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen auch „ruhige Gebiete“ festzulegen sind und für das Marienfeld die „Stille Naherholung“ im Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossen wurde, wurde das Marienfeld  ebenso wie das Gebiet der „Berrenrather Börde“ als ruhiges Gebiet im Lärmaktionsplan, Lärmaktionsplan Stufe 2  aufgenommen.

Diese Gebiete sollen erneut in der Runde 3 als „Ruhige Gebiete“ festgeschrieben werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplanung/ Beteiligungsverfahren

Pressemitteilung zur Bürgerbeteiligung

Anschreiben Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum Beteiligungsverfahren/ TÖB-Liste

Auswertung der Bürgerbeteiligung - folgt -

Da die Kolpingstadt Kerpen bei den ermittelten von Lärm betroffenen Straßenzügen selbst nicht Straßenbaulastträger ist, aber den Lärmaktionsplan aufzustellen hat, wird die Verwaltung neben der Einbindung der Öffentlichkeit ebenfalls das Land NRW als Straßenbaulastträger umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Aktionsplanes beteiligen.

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne ist in § 47d BImSchG geregelt, wonach eine frühzeitige Unterrichtung über das Planungsvorhaben zu erfolgen hat (Presse, Internet, öffentliche Versammlung etc.). Ebenso soll dem Bürger die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung gegeben werden. Anregungen und Bedenken werden inhaltlich bewertet und können in den Lärmaktionsplan einfließen.

Lärmaktionsplan der Kolpingstadt Kerpen

Die seitens des Landes NRW erstellten Lärmkarten können unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ von jedermann eingesehen werden.

Die Lärmaktionsplanung zu den Hauptschienenwegen wurde hingegen durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) durchgeführt und ist unter  www.eba.bund.de/ einsehbar.