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Auslegung von Plänen

Um Öffentlichkeit von Stadt- oder sonstigen Planungen herzustellen, schreiben verschiedene Gesetze die Auslegung von Planentwürfen vor, damit die Bürger sich informieren und ihre Vorstellungen vorbringen können (Bürgerbeteiligung). Die Auslegung der Entwürfe von Bebauungs- und Flächennutzungsplan ist zum Beispiel in § 3 Abs. 2 BauGetzbuch geregelt.

Wo werden die Pläne ausgelegt?

Die Auslegung (auch Offenlage) erfolgt meist im Rathaus und muss vorher ortsüblich, also in der örtlichen Presse oder im Amtsblatt, angekündigt werden. Sie dauert grundsätzlich einen Monat, mindestens aber zwei Wochen. Während dieser Auslegungsfrist kann jeder zu dem Entwurf einschließlich der Entwurfsbegründung oder dem Erläuterungsbericht Stellung nehmen und Anregungen schriftlich oder mündlich vorbringen.

Vorbringen der Einwände

Die von den Bürgern, von Institutionen oder auch von Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen müssen von der Gemeinde oder dem sonstigen Planungsträger bei der Entscheidung über den Planentwurf berücksichtigt werden, d. h. der Planungsträger muss auf die vorgebrachten Stellungnahmen eingehen, sie beurteilen und sie schließlich auch als Ergebnis der Abwägung in die Planung aufnehmen oder sie zurückweisen.

Prüfung der Einwände

Wird nach Prüfung der Bürgereinwendungen der Entwurf geändert oder ergänzt, so muss eine erneute Auslegung erfolgen. Lediglich wenn durch die Änderung oder Ergänzung die dem Flächennutzungs- oder Bebauungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption nicht geändert wird, kann gemäss § 13 BauGesetzbuch statt einer erneuten Planauslegung die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die von der Planänderung beziehungsweise -Ergänzung betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Die rechtskräftigen Pläne können von allen Interessierten bei der Gemeindeverwaltung oder dem sonstigen Planungsträger eingesehen werden.