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Landesplanung

Die Landesplanung bzw. Landesentwicklungsplanung ist Teil der Raumordnung. Sie enthält mittel- und langfristige Aussagen und Zielvorstellungen der Bundesländer zur räumlichen Struktur der einzelnen Landesteile sowie zu Maßnahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (Infrastruktur) und ihrer Verteilung im Land. Sie muss vom jeweiligen Land nach den Vorgaben des Bundesraumordnungsgesetzes aufgestellt und mit den Prognosen und Zielvorstellungen des Bundes und der benachbarten Länder abgestimmt werden. In Landesplänen oder Landesentwicklungsplänen stellt sich die Landesraumordnungspolitik mit Karten, Texten und Tabellen dar.

Grundsätze

Der Landesentwicklungsplan wird in der Regel alle 15 bis 20 Jahre neu aufgestellt. Grundlage der Landesplanung sind die Landesplanungsgesetze der Länder. Das Raumordnungsgesetz des Bundes enthält die von der Landesplanung einzuhaltenden Grundsätze der Raumordnung und legt die wichtigsten Inhalte fest, über die im Landesentwicklungsplan Festlegungen getroffen werden müssen. Das sind:

1. die anzustrebende Siedlungsstruktur
2. die anzustrebende Freiraumstruktur
3. Standorte und Trassen der Infrastruktur.

Verbindlichkeit der Landesplanung

Der Landesentwicklungsplan ist lediglich für Behörden und Kommunen verbindlich, nicht jedoch für den einzelnen Bürger. Die nachgeordnete Regionalplanung muss sich an die Ziele des Landesentwicklungsplans halten.
Die Landesplanung strebt generell an, den Bürgern in allen Landesteilen möglichst gleichwertige Lebensbedingungen zu bieten - trotz der unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Gegebenheiten. Will man so übergeordnete Ziele erreichen, bleiben Gegensätze nicht aus. Zielkonflikte ergeben sich beispielsweise, wenn "Gewerbeansiedlung und damit Schaffung von Arbeitsplätzen" als ein Teilziel mit "Umweltschutz und Verbesserung der Wohnqualität" als einem anderen Teilziel zusammenstößt.