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Die Kosten einer Umlegung

Grundsätzlich entstehen den Grundeigentümerinnen und –eigentümern keine Kosten für die Durchführung des Umlegungsverahrens. Allerdings kann eventuell ein Ausgleich für den Umlegungsvorteil (zum Beispiel für den besseren Zuschnitt oder die Lage des neuen Grundstücks) fällig werden. Umgekehrt kann aber auch der Fall eintreten, dass ein Teilnehmer als Folge einer wertmäßig geringeren Zuteilung einen Geldausgleich erhält.

Ausgleichsleistungen werden auf der Grundlage von Bewertungen festgesetzt. Für diese Wertermittlungen sind Sachverständige oder der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Erft-Kreis zuständig. Die letzte Entscheidung dazu trifft der Umlegungsausschuss, der ebenfalls mit einem Fachmann für Immobilienbewertung besetzt ist.

Die Abwicklung der Umlegung ist gebührenfrei, es entstehen weder Notarkosten für Beurkundungen, Gebühren für die Vermessung der neuen Grundstücke, noch ist in der Regel Grunderwerbssteuer zu zahlen. Auch für die Arbeiten des Vermessungs- und Katasteramtes werden keine Gebühren fällig.