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Entwicklungsmaßnahme

Soll ein ganzer Ortsteil oder Stadtteil erschlossen werden, ist der Bebauungsplan in der Regel nicht das geeignete Instrument. Dasselbe gilt für größere Industriebrachen oder Konversionsflächen. Richtig für die Erschließung von Bauflächen solcher Größenordnung ist der vorherige Einsatz der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 folgende BauGesetzbuch).

Eine solche Maßnahme setzt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches als Satzung voraus. Gegenstand der Entwicklungsmaßnahme kann die erstmalige Entwicklung des Orts- oder Stadtteiles oder dessen Neuordnung sein.

Auch die im städtebaulichen Entwicklungsbereich durchzuführenden Bau- und Ordnungsmaßnahmen setzen in der Regel die Aufstellung von Bebauungsplänen voraus. Während sich der Reglungsinhalt der Entwicklungssatzung auf die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches beschränkt, enthalten die Bebauungspläne verbindliche Regelungsinhalte über die zulässige bauliche Nutzung und über die verkehrliche Erschließung des Entwicklungsbereiches.

Im städtebaulichen Entwicklungsbereich trifft die Gemeinde die Verpflichtung, die Grundstücke zu erwerben und nach Durchführung der Entwicklungsmaßnahme wieder zu veräußern. Der Erwerb erfolgt zum sogenannten entwicklungsunbeeinflußten Bodenwert. Für die Veräußerung ist dagegen der entwicklungsbeeinflusste Bodenwert maßgebend. Mit dem Wertzuwachs wird die Entwicklungsmaßnahme finanziert.

Siehe auch `Entwicklungsmaßnahme Vogelrutherfeld`