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Altlasten

Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden.
Als Altablagerungen werden stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Grundstücke bezeichnet, auf denen Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert worden sind (zum Beispiel alte Deponien, Auffüllungen von Bombentrichtern und Abbaugruben). Als Altstandorte gelten Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet worden ist (zum Beispiel Industrieflächen von ehemaligen Gießereien, Raffinerien, Chemiebetrieben). Von Altlastenverdachtsflächen wird gesprochen, wenn aufgrund ehemaliger Nutzungen und Verfüllungen mit Bodenverunreinigungen zu rechnen ist.

Nach der Rechtsprechung ist die planende Gemeinde verpflichtet, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den künftigen Nutzern aufgrund von Altlasten drohen. Vorhandene Altlasten müssen daher in den Bauleitplänen angegeben werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch).

Zu den wichtigsten Belastungsstoffen zählen Schwermetalle, organische Lösungsmittel und Mineralölprodukte. Die Bewertung von Gefährdungen und Gefährdungspotentialen, die davon abgeleiteten Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte und die sich daraus ergebenden Handlungsnotwendigkeiten für Bodensanierungen sind immer wieder Gegenstand intensiver und kontroverser Diskussionen. Wenn keine unmittelbare Gefährdung für den Menschen existiert, dann wird der Sanierungsbedarf weitgehend in Bezug auf die bestehenden oder zukünftigen Nutzungen diskutiert. Es werden nicht mehr allgemeine Werte, sondern nur nutzungsorientierte Werte zugrunde gelegt.

Was tun?

Grundsätzlich sind folgende Möglichkeiten gegeben, die nach Analyse der Gefährdungspotentiale in ein Planungskonzept für Altlastensanierungen niederzulegen sind:

  • die Altlastfläche bleibt unberührt, da eine unmittelbare Gefährdung nicht existiert und wird regelmäßig kontrolliert. Unter Umständen wird die Planung von zukünftigen Nutzungen an den Belastungswert angepasst, um Sanierungen zu umgehen;
  • die Fläche wird abgesperrt, versiegelt, abgedeckt oder eingekapselt, um Auswaschungen ins Grundwasser oder Gefährdungen für spielende Kinder und andere zu vermeiden;
  • der belastete Boden wird abgetragen und danach deponiert oder einer Bodenreinigung unterzogen, wobei mechanische, thermische oder mikrobielle Verfahren in Frage kommen, bzw. der Boden wird vor Ort mit den genannten Verfahren behandelt.

Sanierungsverfahren

Auch bei den anzustrebenden Sanierungsverfahren wird aus Kostengründen zunehmend eine nutzungsorientierte Lösung favorisiert. Das heißt: Es wird nur soweit saniert, wie es die Grenz- oder Richtwerte der geplanten Nutzung verlangen. Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten, da die Altlasten nicht so vollständig saniert werden, wie es der Stand der Technik ermöglichen würde. Außerdem werde die tatsächliche Sanierung, so die Kritiker, zum Beispiel bei erneuter Umnutzung, nur zeitlich nach hinten verschoben.