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Landesstraßenbedarfsplan

Für den Bau neuer und wesentliche Änderungen bestehender Landesstraßen wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt, der als Anlage dem "Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen" in der zur Zeit gültigen Fassung beigefügt ist. Er enthält -unterteilt in die Dringlichkeitsstufen 1 und 2 -die langfristige Planung für Landesstraßen. Der Schwerpunkt liegt mit 86 % auf Ortsumgehungen, Ausbaumaßnahmen und Bahnübergangsbeseitigungen. Die Vorhaben der Stufe 1 können planerisch bis zum Planfeststellungsbeschluss vorangebracht werden, die der Stufe 2 lediglich bis zur Linienbestimmung.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesstraßenbedarfsplans wird vom zuständigen Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages das mittelfristige Programm, der Landesstraßenausbauplan, aufgestellt. Dieser ist jeweils nach Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplanes neu aufzustellen.