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Erschließung

Um ein Baugrundstück, eine sonstige Fläche oder ein Baugebiet gemäß der Bauleitplanung nutzen beziehungsweise bebauen zu können, muss es erschlossen sein, das heißt, es muss angeschlossen sein an Verkehrswege sowie Versorgungsleitungen und -einrichtungen. Nach dem Baugesetzbuch wird nach zwei Arten von Erschließung unterschieden:

Innere Erschließung

Innere Erschließung liegt innerhalb eines Baugebietes.  Die Eigentümer von Gebietsgrundstücken kommen hierfür finanziell weitgehend mit dem Erschließungsbeitrag auf. Zu ihr gehören beispielsweise Straßen, Wege und Plätze mit Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen, öffentliche Parkplätze, Grün- und Freiflächen sowie Anlagen zum Schutz vor Immissionen, z. B. Lärmschutzwälle. Hinzu treten die verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, für die die Eigentümer, meist über Gebühren, gesondert aufkommen müssen. Hierzu zählen Wasser-, Strom-, Gas-, Telefon- und Fernsehleitungen, Fernheizleitungen oder Abwasserkanäle und Regenrückhaltebecken.

Äußere Erschließung

Äußere Erschließung liegt zwar außerhalb des Baugebietes, dient aber indirekt zur Erschließung der Baugrundstücke. Die Kosten hierfür, mit Ausnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, werden in der Regel von der Gemeinde getragen. Zur äußeren Erschließung zählen beispielsweise: Straßenanschluss des Baugebietes an das kommunale Straßennetz, Kanalanschluss an die Kläranlage oder Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (auch innerhalb des Baugebietes).
Die meisten Erschließungsanlagen werden durch den Bebauungsplan festgesetzt.
Zuständig für die Durchführung der Erschließung sind die Gemeinde sowie die Verkehrs- und Versorgungsträger. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben per Erschließungsvertrag (städtebaulicher Vertrag) an einen Erschließungsträger übertragen.

Nach dem Baugesetzbuch müssen für die "erstmalige" Herstellung der inneren Erschließung die Eigentümer entsprechend der Größe und Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks einen Erschließungsbeitrag entrichten, wobei die Gemeinde mindestens 10 % der Kosten, zu denen auch die Kosten des Grunderwerbs und der Freilegung gehören, selber tragen muss. Die schwierige Aufteilung der Kosten auf die Grundeigentümer erfolgt anhand einer kommunalen Erschließungsbeitragssatzung. Bei der Anwendung eines Erschließungsvertrages können von den Eigentümern auch 100 % der Kosten abverlangt werden.