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Werbeanlagen

Werbeanlagen, Hinweisschilder in Form von Schildern, Bemalungen, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Schaukästen für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung an bestimmten Säulen, Tafeln, Fenstern bzw. Schaufenstern und sonstigen Flächen, welche eine Größe von 1,00 überschreiten, sind genehmigungspflichtig.

Vor der Errichtung ist ein Bauantrag mit Antragsvordruck (bei Abteilung 16.4 Bauordnung zu erhalten), eine Flurkarte Maßstab 1:500 und eine Fotomontage, beziehungsweise Zeichnung, in 2-facher Form vorzulegen.