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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung, geregelt.
Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungspläne (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.

Das Bauleitplanverfahren im Baugesetzbuch

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländer kommen.
Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und den Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

  1. Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder von der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und Planungsausschuss) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) Baugesetzbuch).
  2. Die Verwaltung bzw. der zuständige Abteilung (Stadtplanung und Bauordnung) prüft zunächst die Vorschläge und der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungsausschuss) stellt durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) Bauesetzbuch) die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden von der zuständigen Abteilung - oft in Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Planungsbüro - Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.
  3. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge/Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) Baugesetzbuch) und der Behörden (§ 4 (1) Baugesetzbuch).
  4. Wann und wo die Planung ausgelegt und vorgestellt wird, muss mindestens eine Woche vorher ortsüblich, zum Beispiel im Amtsblatt oder in der lokale Tagespresse, bekannt gemacht werden.
    Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekanntgemacht werden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, zum Beispiel die Untere Landschaftsschutzbehörde, und andere Fachämter, zum Beispiel das Liegenschaftsamt, werden davon unabhängig beteiligt.
  5. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.
  6. Der Rat der Stadt Kerpen beschließt mit dem Offenlegungsbeschluss den Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (Offenlage, § 3 (2) Baugesetzbuch). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wieder mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.
  7. Während der öffentlichen Auslegung können erneut positive und negative Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Zu einer Stellungnahme sind alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt (Bürgerbeteiligung), auch diejenigen, die nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) Baugesetzbuch) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) Baugesetzbuch). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
  8. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden (§ 4a (3) Baugesetz).
  9. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan zusammen mit der zusammenfassenden Erklärung festgestellt (im Falle eines Flächennutzungsplans) bzw. als Satzung beschlossen (im Falle eines Bebauungsplans; §10 Baugesetzbuch).
  10. Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden § 6 (1) Baugesetzbuch). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.
  11. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) Baugesetzbuch und §10 Baugesetzbuch).
  12. Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Bebauungsplan kann danach jederzeit beim zuständigen Fachbereich zusammen mit der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) Baugesetzbuch).