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Aktuelles und Termine


Wochenmärkte in Kerpen

Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz

Inhalt

Gaststättenerlaubnis

Marga Titz
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-270

E-Mail:

Raum:
75

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  1. Allgemeine Informationen zur Gaststättenerlaubnis:
    Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

  2. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
    • Antrag nach Vordruck
    • Führungszeugnis - Belegart 0 - erhältlich im Bürgerbüro
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 - erhältlich im Bürgerbüro
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitz-Finanzamts
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
    • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de für die Zeit ab 2013. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführenden als auch für die juristische Person einzureichen. 
    • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz 
    • Nachweis der Industrie- und Handelskammer über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung
    • Drei Abzeichnungen aus der Flurkarte über das Betriebsgrundstück. Diese sind unter Angabe des Verwendungszwecks schriftlich beim Katasteramt anzufordern.
    • Drei Grundrisszeichnungen - Maßstab 1:100
    • Nutzflächenberechnung
    • Pacht- oder Mietvertrag
    • Stellungnahme des Veterinäramtes
  3. Gebührenrahmen:
    je nach Aufwand 150,00 € bis 3.000,00 €
  4. Rechtliche Grundlagen:
    Gaststättengesetz (GastG), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Antrag auf Erteilung Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft

 

Vorübergehende Gestattung: 

Veranstaltungsleitfaden: Ausschankerlaubnis

Elke Reif
Sachbearbeitung


Raum:
77

Telefon:
02237/58-255

E-Mail:

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Zur Abgabe (Verkauf) von alkoholischen Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine vorübergehende Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Diese benötigen Sie nicht, wenn ein Ausschank von alkoholischen Getränken nicht vorgesehen ist. Die Gestattung sollte spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn beantragt werden.

Gebühren: 30,- € bis 600,- € je Tag

Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb