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Inhalt

Veranstaltungsleitfaden: Feuerwerks- und Böllererlaubnis

Zuständige Sachbearbeiterin:

Felicitas Stingl


Telefon:
02237/58-257

E-Mail:

Raum:
78

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Feuerwerk (Privatpersonen)

Zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember muss von Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

 

Allgemeine Informationen:

Bei Feuerwerken muss in Feuerwerkskörper unterschiedlicher Kategorien differenziert werden.

Kategorie 1

Partyknaller, Tischfeuerwerke, (kleine) bengalische Feuer, Goldregen, Wunderkerzen u.a.

Kennzeichnung:  BAM-PI-xxxx

Kategorie 2

Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Raketen, Feuertöpfe

Kennzeichnung:  BAM-PII-xxxx

Kategorie 3

Ähnlich wie Kategorie 2, jedoch mit größerer Satzmenge bzw. Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Kennzeichnung:  BAM-PIII-xxxx

Kategorie 4

Großfeuerwerk

 

Abbrennzeiten:

Feuerwerke dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur ausnahmsweise abgebrannt werden. Hierfür muss von einer Privatperson eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese wird in der Regel zu besonderen Anlässen erteilt, da die Gefahr für die Allgemeinheit und der Vorteil der Bewilligung im Verhältnis zueinander abgewogen werden müssen.

Feuerwerke müssen bis zum Beginn der Nachtruhezeit um 22:00 Uhr abgebrannt worden sein. In den Sommermonaten darf das Ende des Feuerwerks um 30 Minuten hinausgeschoben werden.

Verstöße gegen die Abbrennzeit und somit die gesetzliche Nachtruhezeit werden mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 5.000 € geahndet.

 

Antragstellung:

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 ist zwei Wochen vorher, in der Nähe vom Flugplatz Nörvenich oder Eisenbahnanlagen vier Wochen vorher zu stellen, da je nach Ort, Art und Umfang des Feuerwerks andere Stellen beteiligt werden müssen.

Ist das Abbrennen des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe (unter 1,5 km Entfernung) zum Flugplatz Nörvenich beabsichtigt, so ist vor Antragstellung zusätzlich bei folgender Behörde eine schriftliche Genehmigung einzuholen: Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26 - Luftverkehr, Tel. 0211 / 47 50, E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

Ein Antragsformular können Sie über den unten aufgeführten Link aufrufen bzw. herunterladen. Dem Formular ist ein Lageplan beizufügen, aus dem hervorgeht, wo genau das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Handelt es sich bei dem Abbrennort um ein fremdes Grundstück, so ist außerdem eine Einwilligung der/s Grundstückeigentümers/in beizufügen.

 

Gebühren:

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren an.

Gemäß § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i. V. m. der Gebührentarifstelle 11.11.24 wird eine Gebühr i.H.v. mindestens

40,00 €

festgesetzt.

 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks

 

Feuerwerk (gewerblich)

Gemäß § 23 Absatz 3 der 1. SprengV hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Für die Prüfung der Anzeige fallen gemäß § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i. V. m. der Gebührentarifstelle 11.11.34 Gebühren je nach Aufwand im Rahmen von

30,00 €   bis   600,00 €

an.

Böllerschießen

Für das Böllerschießen ist gemäß § 10 Absatz 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag muss 6 Wochen vorher gestellt werden, da die Prüfung der benötigten Unterlagen aufwändiger ist.

Zum Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  •      Beschussbescheinigung nach § 3 Beschussgesetz (BeschG)
  •      Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
  •      Fachkundezeugnis nach § 32 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
  •      Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung
  •      Nachweis über eine Unfallversicherung

 

Für die Prüfung und Genehmigung fallen gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 15a.4.3 Gebühren i.H.v. von

25,00 €

an.

Genehmigung für 5 Jahre:          100,00 €

 

Rechtsgrundlagen:

Sprengstoffgesetz, 1. Sprengstoffverordnung, Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung