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Aktuelles und Termine


Wochenmärkte in Kerpen

Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz

Inhalt

Veranstaltungsleitfaden: Immissionsschutz


1. Nachtruhe
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) regelt den Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen.
 
§ 9 Absatz 1 LImschG regelt dabei die Nachtruhe. Nachtruhe ist von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens einzuhalten. Dabei sind alle Arten von Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören (z.B. laute Musik, Gegröle usw.).
 
Dieses Verbot gilt nicht für das Ausüben einer Außengastronomie, solange sich diese nicht in z.B. einem Wohngebiet befindet. Denn der entstehende Lärm darf die Nachbarschaft nicht stören.
 
Die Behörde kann Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 LImschG erteilen, wenn die angestrebte Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse steht oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegt. Ein öffentliches Interesse besteht z.B. an Messen, Märkten und Volksfesten. Diese Veranstaltungen sind in der Regel historisch, kulturell oder sonstig sozialgewichtig. Die Ausnahmegenehmigungen können unter Bedingungen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.
 
2. Benutzung von Tongeräten
Der § 10 LlmschG regelt die Benutzung von Tongeräten, wie z.B. Musikinstrumente, Tonwiedergabe- oder ähnliche Geräte. Diese Geräte dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen oder in Badeanstalten genutzt werden, wenn andere unbeteiligte Personen dadurch belästigt werden. Eine Belästigung darf auch nicht durch die Lautstärke der Gerätebenutzung entstehen.
 
3. Ausnahmen

Von den oben beschriebenen Verboten sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles Ausnahmen möglich. Nur bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses (zum Beispiel Brauchtumsveranstaltungen) kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Störung der Nachtruhe bzw derr Benutzung von Tongeräten erteilt werden

Der Antrag muß mindestens vier Wochen vor Stattfinden einer Veranstaltung vorliegen. 

Rechtsgrundlage 
§§ 9 und 10 Landesimmissionschutzgesetz

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Gebühren: 250,- €

Ansprechpartnerinnen:
Frau Titz
Tel. 02237/58-270
mtitz@stadt-kerpen.de