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Inhalt
Parkausweis für Schwerbehinderte 
Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG") und für blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen"BL") gewährt werden.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u.a. zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu 3 Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung. Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.
Der Parkausweis gilt in der gesamten europäischen Union und ist bei Inanspruchnahme von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Bei der Antragstellung ist der gültige Schwerbehindertenausweis und ein aktuelles Foto vorzulegen.
Sollte Ihr Schwerbehindertenausweis die Merkmale "aG" oder "BL" nicht enthalten, kann Ihnen evtl. eine Ausnahmegenehmigung (sog. light Version) erteilt werden, die jedoch nur für die Bundesrepublik gilt.
Für folgende Personen kann eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden
- Gehbehinderte mit dem Merkmal "G", einem Grad der Behinderung von mindestens 70% und einem maximalen Aktionsradius von ca. 100m
- Morbus-Cron-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60%
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70%
Diese besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen können Parkerleichterungen gewährt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Beurteilung durch das zuständige Versorgungsamt.
Ausgenommen ist jedoch das Parken auf den mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen.
Die Ausstellung der Schwerbehindertenparkausweise ist gebührenfrei.