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Inhalt

Betreuungsstelle

Aufgaben der Betreuungsstelle nach §§ 4 - 9 BtBG

Aufgaben im Vor- und Umfeld von Betreuung

  • Unterstützung der Betreuer auf ihren Wunsch hin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer
    Förderung und Anregung der Tätigkeit einzelner Personen sowie gemeinnütziger und freier Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger
    Alternativen zur Betreuung
  • Förderung der Aufklärung und Beratung über Betreuungsverfügungen und Vollmachten
    Veranstaltungen für Multiplikatoren, Vereine, Selbsthilfegruppen usw.
    Informationsgespräche mit Bürgern
    Betreuungsgerichtsgerichtshilfe
  • Sachverhaltsaufklärungen zur Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit
    Stellungnahmen an das Betreuungsgericht zur Klärung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen
    Benennung geeigneter Betreuer
    Vorführung von Betroffenen
    Beschwerderecht

Sprechzeit:

Dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr

Registrierung von Berufsbetreuer*innen ab 01.01.2023

Mit der Einführung des BtOG dürfen ab dem 01.01.2023 nur noch die Personen als Berufsbetreuer*innen vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuer*innen registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist es notwendig, einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers bzw. der beruflichen Betreuerin befindet oder errichtet werden soll. Alternativ gilt § 2 Abs. 4 BtOG: „Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.“

Um weiterhin als Berufsbetreuer*in tätig sein zu können, ist es daher notwendig, sich bei der Stammbehörde registrieren zu lassen. Der Antrag ist frühestens ab dem 01.01.2023 bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung gelten die Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, als vorläufig registriert (§ 32 Abs. 1 BtOG).

Folgende Unterlagen und Nachweise sind gem. § 32 Abs.1 i.V.m. §§ 23, 24 BtOG mit dem Antrag vorzulegen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, nicht älter als drei Monate
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, nicht älter als drei Monate
  3. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde
  4. eine schriftliche Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
  5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gem.§ 23 Abs.1 Nr. 3

Des Weiteren sind Angaben zum beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang, zur Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und zu den aktuell geführten Betreuungen zu machen. Hierzu sollte der Vordruck „          „ verwendet werden.

Für Punkt 3 (geeignete Nachweise über die erforderliche Sachkunde) gilt Folgendes:

Berufsbetreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2020 tätig waren:

Bei Personen, die zum 01. Januar 2023 bereits seit mindestens 3 Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die nach § 23 Abs. 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfügen (§ 32 Abs. 2 BtOG). Ein Sachkundenachweis ist somit nicht erforderlich. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss des Betreuungsgerichts über eine bereits vor dem 01.01.2020 und aktuell noch beruflich geführte Betreuung beizufügen.

Berufsbetreuer*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 erstmalig bestellt wurden:

Diese Berufsbetreuer*innen haben gem. § 32 Abs. 2 BtOG einen Sachkundenachweis bis spätestens zum 30.06.2025 beizubringen. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss des Betreuungsgerichts über eine bereits vor dem 01.01.2023 und aktuell noch beruflich geführte Betreuung beizufügen.

Um die Einreichung der Nachweise zu vereinfachen und auch eine digitale Übermittlung zu ermöglichen, wird zunächst auf die Vorlage von Originalen bzw. beglaubigten Kopien verzichtet. Es wird sich allerdings vorbehalten, ohne weitere Begründung nachträglich und stichprobenartig auch die Vorlage einzelner oder aller Nachweise im Original oder als beglaubigte Fotokopien anzufordern. 

Für Vereinsbetreuer*in gelten ebenfalls die o.a. Bestimmungen (siehe § 19 Abs. 2 BtOG).

Ansprechpartnerin:

Doreen Dittrich

02237/58-247

E-Mail: ddittrich@stadt-kerpen.de   



Organisationsstruktur_Anlage zum Antrag

Merkblatt für Neubetreuer

Merkblatt für Betreuer - weniger als 3 Jahre

Merkblatt für Betreuer - länger als 3 Jahre



Mehr zum Thema

Persönlich beim Amtsgericht Kerpen:

Amtsgericht Kerpen
Nordring 2 - 8
50171 Kerpen

Telefon:  02237 - 508-0
FAX:      02237 - 508-470
E-Mail: poststelle@ag-kerpen.nrw.de

Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis

Zu den Zu den Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gehört es, Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen, die sich ehrenamtlich als Betreuerin oder Betreuer engagieren wollen und sie in ihrer Arbeit als Betreuerin oder Betreuer zu unterstützen. Das Angebot der Beratung und Unterstützung gilt selbstverständlich auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die für einen Familienangehörigen von den Amtsgerichten bestellt wurden. Auch die Beratung Bevollmächtigter gehört zu den Aufgaben der Betreuungsvereine. Zudem haben Betreuungsvereine planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.

Die Betreuungsvereine bieten Ihnen u. a. an:
• Einführung in den Aufgabenbereich einer ehrenamtlichen Betreuung
• Beratungsgespräche, in denen Sie mit einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin konkrete Fragen besprechen können, die bei Ihrer Betreuung entstehen
• Vermittlung einer ehrenamtlichen Betreuung, die Ihren Wünschen entspricht
• Gesprächskreise, in denen Sie mit anderen Betreuerinnen und Betreuerin über ihre Erfahrungen sprechen können
• Fortbildungen zu verschiedenen Themen wie z. B. Vermögensverwaltung, Gesundheitssorge, Pflegeversicherung.
Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist nicht erforderlich, jedoch hat man als ehrenamtlicher Betreuer/in die Möglichkeit, sich einem Verein anzuschließen. Sie erhalten dann eine kostenlose Haftpflichtversicherung für die Betreuungsführung.


Im Rhein-Erft-Kreis gib es folgende Betreuungsvereine:

Sozialdienst Katholischer Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
Kerpener Str. 10, 50374 Erftstadt-Gymnich
Ansprechpartner: Herr Frank Nixdorf (Abteilungsleitung)
Tel: 02235-7995-51 , E-Mail: nixdorf@skm-rek.de,
Homepage: www.skm-rek.de

Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V.
An St. Severin 11-13, 50226 Frechen
Ansprechpartnerin: Frau Sophie Nathusius (Abteilungsleitung)
Tel: 02234-603-98-30, E-Mail: nathusius@skf-erftkreis.de,
Ansprechpartnerin: Frau Andrea Wüsten (Gewinnung und Begleitung Ehrenamt, Vorsorgevollmachten)
Tel 02234-60398-32, E-Mail: wuesten@skf-erftkreis.de,
Homepage www.skf-erftkreis.de

Lebenshilfe NRW e.V.
Gildenweg 5, 50354 Hürth
Ansprechpartner: Herr Benedikt Merten (Geschäftsfüher)
Tel: 02233-935109, E-Mail: merten.benedikt@btv-lebenshilfe-nrw.de,
Homepage: www.btv-lebenshilfe-nrw.de

Arbeiterwohlfahrt e. V. Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen
Hauptstraße 72, 50126 Bergheim
Ansprechpartnerin: Frau Mukadder Celikel
E-Mail m.celikel@awo-bm-eu.net Tel: 02271-5697404, E-Mail betreuungsverein-bm@awo-bm-eu.net ,
Homepage: www.awo-bm-eu.de

Fortbildungsprogramm (Deckblatt)