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Inhalt
Wichtige Fragen zum Baumschutz in der Stadt Kerpen - und die Antworten
1. Wo finde ich die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen?
2. Welche Bäume sind durch die Satzung geschützt?
3. Welche Bäume sind NICHT durch die Satzung geschützt?
4. Gilt die Baumschutzsatzung auch für Nadelbäume?
5. Ich will einen Baum auf meinem Grundstück fällen. Was ist zu tun?
6. Welche Gebühren fallen für eine Fällgenehmigung an?
7. Muss ich Ersatzbäume pflanzen?
8. Welche Bäume kann ich als Ersatzbaum pflanzen?
9. Ich habe auf meinem Grundstück keinen Platz für einen Ersatzbaum. Was ist zu tun?
10. Dürfen Bäume ganzjährig gefällt werden?
11. Ich will/muss einen Baum beschneiden. Benötige ich eine Genehmigung?
12. Was versteht man unter »Kronenpflege/Kronenschnitt«?
13. Vor meinem Haus steht ein großer städtischer Baum, der mein Haus beschädigt/ den Lichteinfall in die dahinter liegenden Räume unzumutbar beeinträchtigt. Wer ist dafür zuständig?
14. Vor meinem Haus steht ein großer städtischer/privater Baum, der den Gehweg beschädigt. Wer ist dafür zuständig?
15. Auf dem Nachbargrundstück ist ein großer Baum entfernt worden. Wer kann mir sagen, ob eine Genehmigung vorlag?
16. Wie weit muss ein Baum von der Nachbargrenze entfernt sein?
17. Mein Nachbar beschwert sich, dass überhängende Äste seinen Garten beeinträchtigen und fordert mich auf, diese zu entfernen. Was ist zu tun?
18. Wer ist für Nachbarschaftsstreitereien an der Grundstücksgrenze zuständig?
Die Antworten:
1. Wo finde ich die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen?
Die gültige Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Kolpingstadt Kerpen finden Sie hier im Internet.
2. Welche Bäume sind durch die Satzung geschützt?
Geschützt sind:
Laubbäume und Lärchen mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
Eiben mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm,
jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
Liegt der Kronenansatz von Laubbäumen und Eiben unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Eiben und Laubbäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm oder mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
3. Welche Bäume sind NICHT durch die Satzung geschützt?
NICHT geschützt sind:
- Hybridpappeln
- Korkenzieherweiden
- Nadelbäume
Ausnahmen: Lärchen und die heimischen Eiben – diese Baumarten sind ab einem Stammumfang 120 cm (Lärchen) und 100 cm (Eiben) durch die Satzung geschützt.
Begründung: Im Gegensatz zu den Laubbäumen bieten Nadelbäume einer geringeren Anzahl heimischer Tiere Nahrung und Nistgelegenheit. Als heimischer Baum ist die Eibe jedoch in unserer Region ökologisch verankert und steht daher weiter unter Schutz. - Laubbäume und Lärchen mit einem Stammumfang von WENIGER als 120 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden
- Eiben mit einem Stammumfang von WENIGER als 100 cm, gemessen in einer Höhe von über dem Erdboden
- Mehrstämmige Laubbäume und Eiben, wenn die Summe der Stammumfänge weniger als 120 cm (Laubbäume) bzw. 100 cm (Eiben) beträgt.
- Bäume, die einen Abstand von weniger als 3,00 m zu Außenwänden von ständig bewohnten Räumen aufweisen.
Die neue Abstandsregelung soll es den Grundstückseigentümern ermöglichen, störende Einflüsse eines Baumes in unmittelbarer Hausnähe unbürokratisch zu beheben. Nicht zu diesen Gebäuden zählen nichtbewohnte Räume wie z. B. Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, und Lagerhallen etc. Kommt es hier zu Schäden durch das Wurzelwerk, muss ein Antrag auf Fällung gestellt werden. - Bäume, die einen Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze (ausgenommen zu öffentlichen Grundstücken) aufweisen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass es nicht sinnvoll ist, Bäume zu schützen, wenn das Nachbarschaftsrecht NRW dem entgegensteht, da dies immer häufiger zu unnötigen Konflikten unter benachbarten Grundstückseigentümern führt. Eine Verschärfung dieser Konflikte ist vorprogrammiert, da die Grundstücke tendenziell immer kleiner werden. Diese Entwicklung berücksichtigt die Abstandsregelung zur Grundstücksgrenze, die dem Nachbarschaftsrecht NRW angepasst ist.
4. Gilt die Baumschutzsatzung auch für Nadelbäume?
Die Baumschutzsatzung gilt nicht für Nadelbäume mit Ausnahme von Lärchen und Eibe; diese Arten sind durch die Satzung weiterhin geschützt.
5. Ich will einen Baum auf meinem Grundstück fällen. Was ist zu tun?
Zuerst einmal ist festzustellen, ob der Baum durch die Baumschutzsatzung geschützt ist. (s. Punkt 3)
Fällt der Baum unter die Satzung, muss eine Fällgenehmigung beim Amt 25.1 (Abfallwirtschaft, Grün) gestellt werden. Sie können einen Vordruck für den Antrag benutzen oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
In jedem Fall ist eine Befreiung von der Satzung schriftlich zu beantragen, die Genehmigung – oder ggf. Ablehnung – wird ebenfalls schriftlich erteilt.
Im Antrag sind Angaben über die Baumart, den Stammumfang, den Kronendurchmesser und den Grund der Rodung anzugeben. Ferner muss Ansprechpartner mit Telefonnummer und, wenn vorhanden, E-Mailadresse zwecks Terminabsprache genannt werden. Wenn möglich sollte ein Lageplan beigefügt werden.
6. Welche Gebühren fallen für eine Fällgenehmigung an?
Für die Erteilung einer Fällgenehmigung oder der Erlaubnis zur Veränderung eines geschützten Baumes erhebt die Stadt Kerpen eine Gebühr in Höhe von 40,00 € pro Antrag und bis zu maximal zwei Bäumen. Mit jedem weiteren Baum erhöht sich die Gebühr um 10,00 €.Für die Ablehnung eines Antrages wird eine Gebühr von 30,00 € fällig.
7. Muss ich einen Ersatzbaum pflanzen?
Grundsätzlich muss eine Ersatzbepflanzung erfolgen. Wenn es nicht möglich ist, einen neuen Baum zu pflanzen, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten (siehe unten). Von einer Ersatzbepflanzung kann abgesehen werden, wenn der Baum abgängig oder tot ist.
Die Ersatzbepflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu pflanzen.
8. Welche Bäume kann ich als Ersatzbaum pflanzen?
Um die ökologischen Ziele der Satzung zu fördern, kommen als Ersatzbepflanzung grundsätzlich nur heimische Laubbäume, einschließlich Obstbäumen alter Sorten, in Frage. Eine Liste mit Vorschlägen ist dem Genehmigungsbescheid beigefügt und kann hier eingesehen werden.
Der Baum ist als Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit Ballen, und einem Mindestumfang von 14-16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Wächst der junge Baum nicht an, ist die Ersatzbepflanzung in der folgenden Vegetationsperiode zu wiederholen.
9. Ich habe auf meinem Grundstück keinen Platz für einen Ersatzbaum. Was ist zu tun?
Ist eine Ersatzbepflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist ein Ausgleich für einen Baum zu leisten. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu finanzieren.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 250,00 € pro Ersatzbaum. Hierin enthalten ist der mittlere Kaufpreis der im Anhang aufgelisteten Baumarten zuzüglich 10 % für die Baumverankerung, 30 % Pflanzkostenpauschale und 30 % für die Anwuchspflege über zwei Vegetationsperioden. Die 250,00 € sind nicht kostendeckend!
10. Dürfen Bäume ganzjährig gefällt werden?
Grundsätzlich dürfen Bäume nicht in der Vegetationszeit vom 01. März bis 30. September gefällt werden.
11. Ich will/muss einen Baum beschneiden. Benötige ich eine Genehmigung?
Nicht genehmigungspflichtig sind Pflegeschnitte, Kronenpflege und die Entfernung von Totholz. Hierbei bleibt das natürliche Erscheinungsbild bzw. die arttypische Wuchsform erhalten.
Erst wenn Starkäste entfernt werden sollen bzw. der Baum gekappt werden soll, ist eine Genehmigung erforderlich.
12. Was versteht man unter „Kronenpflege/Kronenschnitt“?
Unter Kronenpflege/Kronenschnitt versteht man Schnittmaßnahmen in der Krone, die bei Jungbäumen der Entwicklung und dem Aufbau und bei älteren Bäumen der Erhaltung von Vitalität, Gesundheit und der Verkehrssicherheit dienen. Unerwünschte Entwicklungen in der Krone, die zu Problemen der Sicherheit oder der Vitalität des Baumes führen können, können durch Schnittmaßnahmen, überwiegend im Fein- und Schwachastbereich, vorgebeugt werden. Dabei werden tote, absterbende, kranke, sich kreuzende oder reibende Äste entfernt.
Erforderliche Eingriffe sollten so früh als möglich ausgeführt werden, um die Schnittstellen klein zu halten und Folgeschäden sowie weitere Schnittmaßnahmen möglichst zu vermeiden. An alten Bäumen sollten Schnittmaßnahmen nur in begründeten Fällen ausgeführt werden.
Die Schnittmaßnahmen sollten während der Vegetationszeit erfolgen, da die Wunden dann besser heilen und die geringsten Folgeschäden zu befürchten sind.
13. Vor meinem Haus steht ein großer städtischer Baum, der mein Haus beschädigt/ den Lichteinfall in die dahinter liegenden Räume unzumutbar beeinträchtigt. Wer ist dafür zuständig?
Für die Straßenbäume ist Amt 25.2, Grünflächenunterhaltung, zuständig. Bitte wenden sie sich in diesen Fällen an Herrn Markus Zimmermann,
Telefon: 02237/ 58-637, E-Mail: markus.zimmermann@stadt-kerpen.de
Stadtverwaltung Kerpen, Amt 25.2, z. H. Herrn Zimmermann, Sindorfer Str. 26, 50171 Kerpen.
14. Vor meinem Haus steht ein großer städtischer/privater Baum, der den Gehweg beschädigt. Wer ist dafür zuständig?
Für beschädigte Gehwege ist Amt 15.1, Tiefbauamt, Straßen, zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Herr Michael Böttger,
Telefon: 02237/ 58-469, E-Mail: michael.boettger@stadt-kerpen.de
Stadtverwaltung Kerpen, Amt 15.1, z. H. Herrn Böttger, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen.
15. Auf dem Nachbargrundstück ist ein großer Baum entfernt worden. Wer kann mir sagen, ob eine Genehmigung vorlag?
Bei Angaben des Grundstücks (Straße, Hausnummer) prüft das Amt 25.1, ob eine Genehmigung vorliegt. Liegt keine Genehmigung vor, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
16. Wie weit muss ein Baum von der Nachbargrenze entfernt sein?
Regelungen hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. im Nachbarrechtsgesetz NRW zu finden.
Das Nachbarrechtsgesetz bestimmt folgende Abstände (außer Obsthölzern):
a) stark wachsende Bäume (zum Beispiel Linde, Rotbuche, Platane, Rosskastanie, Eiche, Pappel): 4,00 m
b) alle übrigen Bäume: 2,00 m
Nach 6 Jahren haben die Bäume Bestandsschutz.
Die Broschüre „Was sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten“ erhalten Sie hier oder unter www.justiz.nrw.de > Infomaterial, Tel.: 0180/ 3 100 110.
Bitte beachten Sie: die Stadt Kerpen kann keine Rechtsberatung geben. In solchen privatrechtlichen Angelegenheiten ist gegebenenfalls ein Rechtsanwalt einzuschalten.
17. Mein Nachbar beschwert sich, dass überhängende Äste seinen Garten beeinträchtigen und fordert mich auf, diese zu entfernen. Was ist zu tun?
Auch hier gilt - wie bei allen Schnittmaßnahmen -, dass das natürliche Erscheinungsbild bzw. die arttypische Wuchsform erhalten bleiben muss.
Bei Bäumen, die durch die Baumschutzsatzung geschützt sind, dürfen allenfalls im Fein- und Schwachastbereich Äste entfernt werden.
18. Wer ist für Nachbarschaftsstreitereien an der Grundstücksgrenze zuständig?
Bei Nachbarschaftsstreitereien sollten Sie sich zuerst an die für Ihren Stadtteil zuständige Schiedsperson wenden. Schiedsamtsbezirke mit den zuständigen Schiedspersonen finden Sie hier. Wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann, bleibt nur noch der Weg zum Rechtsanwalt.