Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Gärten-Grünanlagen
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

Baumschutz bei Bauvorhaben

Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen Sie dem Bauantrag oder der Bauvoranfrage eine Erklärung hinsichtlich des Baumbestandes beifügen.

Für diese Erklärung gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Baum/Bäume sind von dem Bauvorhaben nicht betroffen
    Für die Durchführung des Bauvorhabens werden keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert.
    In diesem Fall ist eine Negativerklärung abzugeben.

  2. Ein oder mehrere Bäume stehen auf dem Grundstück
    Für die Durchführung des Bauvorhabens müssen nach der Satzung geschätzte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden.
    In diesem Fall muss ein Antrag auf Fällung oder Antrag auf Rückschnitt gestellt werden.In einem Lageplan sind geschützten Bäume und, soweit möglich, geschützten Bäume auf den Nachbargrundstücken mit Standort, Art und Stammumfang einzutragen.

Überlegungen in der heutigen Zeit
Um einen schützenswerten, vorhandenen Baumbestand möglichst zu erhalten, sollte die Bauplanung so gestaltet werden, dass die Bäume möglichst nicht entfernt werden müssen. Manch ein Baum könnte erhalten werden, wenn mit ein wenig planerischem Geschick vorgegangen wird. Auf jeden Fall dürfen die Arbeiten an Bäumen nur nach Absprache mit dem Grünflächenamt und unter Beteiligung von Fachleuten ausgeführt werden.
Selbst wenn Sie nach dem Bau einen neuen Baum pflanzen wollen, bedenken Sie:

Zu fällen einen schönen Baum
braucht´s eine Viertelstunde kaum.baum_grüner Baum
Zu wachsen bis man ihn bewundert,
braucht er, bedenk es,
ein Jahrhundert.
   

                                               (Eugen Roth)

Die Genehmigung zur Fällung oder zum Rückschnitt
Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz b) der Baumschutzsatzung zur Rodung oder zum Rückschnitt gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. Die Fällgenehmigung ist Bestandteil der Baugenehmigung und wird, als Nebenbestimmung, mit ihr zusammen erteilt. Wird das Bauvorhaben nicht verwirklicht, ist diese Genehmigung nicht gültig. (Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen, dort § 8) Sollte trotzdem ein oder mehrere geschützte Bäume gefällt worden sein, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis 50.000 € geahndet werden.

Wenn Ihnen die Genehmigung zur Fällung oder Veränderung Ihres Baumes vorliegt, müssen Sie die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dies dient insbesondere dem Schutz von brütenden Vögeln, Fledermäusen, Eichhörnchen und anderen wildlebenden Tierarten. Daher sind die Bäume generell auf vorhandene Tiere zu kontrollieren.

Ein Baum oder mehrere Bäume sollen die Bauphase überleben
Wenn nicht jeder Baum gefällt werden muss, gilt es, die verbliebenen Bäume, oder den einen Baum, während der Bauphase gut zu schützen.
Leider werden Bäume durch Baumaßnahmen häufig in Mitleidenschaft gezogen. Das kann leicht vermieden werden, wenn rechtzeitig Vorkehrungen zum Schutz der Bäume auf einer Baustelle getroffen werden.

Bei Arbeiten im Traufbereich von Bäumen (der gesamte Bereich um die Krone + 1,50 m) sind zu beachten:

DIN 18 920: Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen
RAS-LP 4: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsbau, Abschnitt4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen, § 4 Verbotene Handlungen, Abs. 3 Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können.
Hier ist die zu beachtende DIN-Norm 18 920 erklärt.

 zurück