Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Herzlich Willkommen im virtuellen Rathaus der Stadt Kerpen!
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

Pfandleihen

Zuständige Sachbearbeiterin

Marga Titz
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-270

E-Mail:

Raum:
75

Detailansicht anzeigen
Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden

Beschreibung 

Für die Gewährung von Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB) benötigen Sie eine Erlaubnis. 

  • Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihvermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) 1.000 Euro
  • Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse ( § 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandV)  30 Euro

 

Die Gebühren werden bei Antragstellung fällig.

Benötigte Unterlagen 

  • Antragsformular
  • Personalausweis / Reisepass / gültiges Ausweisdokument
  • Führungszeugnis der Belegart "O" (zu beantragen bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführerenden als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de für die Zeit ab 2013. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführenden als auch für die juristische Person einzureichen. 

Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine)

  •  Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  •  Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung 

Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden.Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen. Sie dürfen das Pfandleihergewerbe erst dann eröffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

 

Rechtsgrundlagen (allgemein) 
Gewerbeordnung 

Antrag für das Pfandleihergewerbe