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Spielautomaten

Zuständige Sachbearbeiterin:

 

Marga Titz
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-270

E-Mail:

Raum:
75

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Beschreibung

 

Geldspielgeräte nach der Gewerbeordnung können nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Gebühren

 

Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) 
100 Euro

für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV 
min. 100 Euro    max. 600 Euro

Die Gebühren sind mit Antragstellung fällig. 

Benötigte Unterlagen 

Formloser Antrag mit Angabe des Aufstellortes sowie Art und Anzahl der Geldspielgeräte
Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung 

Im Einzelfall können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden.
Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen. Sie dürfen die Geldspielgeräte erst dann aufstellen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind. 

Rechtsgrundlagen

§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung