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Gebietsentwicklungsplan

Die Gebietsentwicklungspläne (GEP) legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und von Landesentwicklungsplänen die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Regierungsbezirke und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.

Sachgebiete der zeichnerischen Darstellung des Gebitesentwicklungsplans

  • Wohnsiedlungsbereiche Gewerbe- und Industriesiedlungsbereiche
  • Agrarbereiche Wald
  • Bereiche für die Wasserwirtschaft
  • Festsetzung Kurgebiete
  • Erholungsbereiche Bereiche für den Schutz der Natur
  • Bereiche für den Schutz der Landschaft
  • Verkehrsnetz
  • Standorte für Flugplätze, Leitungsbänder und Richtfunkstrecken

Sachgebiete der textlichen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans

  • Regionales Ordnungssystem Bevölkerung
  • Wirtschaft Siedlung
  • Bildung und Gesundheitswesen Freizeit, Erholung, Sport
  • Freiraum Verkehr und Nachrichtenwesen
  • Energieanlagen und Versorgungsleitungen Wasserwirtschaft und Entsorgung
  • Bereiche für besondere öffentliche Zwecke

Mitwirkung der Gemeinden

Wenn der Regionalrat die Aufstellung eines Gebietsentwicklungsplans beschlossen hat, sind die Beteiligten - dazu gehören die Gemeinden - zur Mitwirkung aufzufordern. Die von den Beteiligten gegen den GEP-Entwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind mit ihnen zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Der Gebietsentwicklungsplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt.

Von einem Gebietsentwicklungsplan geht keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bürger aus. Er dient den Gemeinden als Richtschnur für die Bauleitplanung. Darüber hinaus ist der GEP landschafts- und forstwirtschaftlicher Rahmenplan.

Die Bauleitpläne der Gemeinden sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Deshalb ist die frühzeitige intensive Mitwirkung für die Gemeinden wichtig.