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Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist das jüngste städtebauliche Instrument. Er sollte ursprünglich nur in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung eingesetzt werden, um Investitionshemmnisse zügig abzubauen. Zwischenzeitlich wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan auch in den alten Bundesländern eingeführt. Er wird auch als vorhabenbezogener Bebauungsplan bezeichnet (§12 Baugesetzbuch).

Das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplanes besteht aus einer Paketlösung:

  • Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers; projektbezogene Lösung
  • Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde;
  • Ausführungs- und Erschließungspflichten
  • Bebauungsplan mit rechtsverbindlichen Regelungsinhalten

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird immer dann eingesetzt, wenn ein komplexes Bauvorhaben ohne die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes nicht zulässig wäre, etwa weil das Grundstück im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegt sowie im letzteren Fall mit der prägenden Umgebungsbebauung nicht vereinbar ist.

Für die Erschließung eines größeren Baugebietes eignet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht. Hier ist auf das Instrument des Bebauungsplanes zurückzugreifen.

Klassische Anwendungsgebiete

  • Gewerbeparks
  • komplexe Wohnanlagen
  • Golfanlagen
  • Freizeitanlagen
  • Fachmärkte