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Gesetzliche Vormundschaften

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Begründet ist dies in § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in § 56 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. Die Zuständigkeiten der jeweiligen Sachbearbeiter/innen sind nach Buchstaben geordnet. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde des Kindes mit. 

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