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Grundlagen für einen Antrag auf Baumfällung

Nach den Paragraphen 3 und  4 der Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen sind Bäume geschützt
wenn:

  • Laubbäumen und Lärchen einen Stammumfang von mindestens 120 cm und Eiben einen Stammumfang von mindestens 100 cm haben, gemessen jeweils in 1,00 m Höhe über dem Erdboden.

AUSGENOMMEN von dieser Regelung sind Bäume,die:

  • einen geringeren Stammumfang als 120 cm (Laubbäume und Lärchen) und 100 cm (Eiben) aufweisen,
  • einen Abstand von weniger als 3,00 m zu Außenwänden von bewohnten Zimmern haben, in denen sich die Bewohner tageüber aufhalten. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und dem Gebäude in 1,00 m Baumhöhe. Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
    Zu bewohnten Räumen zählen insbesondere NICHT Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen und ähnliches.
  • einen Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze (ausgenommen zu öffentlichen Grundstücken) aufweisen; maßgeblich ist der Abstand zwischen der der Grenze zugewandten Stammseite und der Grundstücksgrenze in 1,00 m Baumhöhe.Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
  • NICHT geschützt sind außerdem:
    a) Hybridpappeln
    b) alle Nadelbäume mit Ausnahme von Lärchen und der heimischen Eiben,
    c) Korkenzieherweiden,

Anrtrag auf Baumfällung

Angaben für einen formlosen Antrag:

  • Baumart
  • Stammumfang (cm)
  • Begründung

 Anträge richten Sie bitte an:

Markus Zimmermann
40.4
Sachbearbeiter


Telefon:
02237/58-637

E-Mail:

Raum:
11

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Geltende Gründe für eine Genehmigung zur Rodung oder für einen Rückschnitt:

Gründe, die eine Rodung oder einen Rückschnitt zulassen sind in § 6 Absatz 1 der Baumschutzsatzung geregelt.
Danach dürfen Bäume gefällt oder ein Rückschnitt vorgenommen werden, wenn
 
a)   der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
 
b)  eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
 
c)   von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
 
d)  der geschützte Baum krank oder abgängig ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
 
e)  die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
 
f)   die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Gleiches gilt für Bäume, die die Einwirkung von Licht und Sonne auf Dächern über längere Zeit so beeinträchtigen, dass Solaranlagen in der Energie- und Wärmegewinnung wesentlich behindert werden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Betrieb der Solaranlage nachweislich unwirtschaftlich wird.

Eine Baumfällgenehmigung ist grundsätzlich an Auflagen gebunden.
Diese beinhalten:

  • den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen
  • Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität)
  • beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

Ersatzbepflanzung

Wird auf einer dieser Grundlagen eine Fällgenehmigung erteilt, so ist gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung im Regelfall eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen.
Die Ersatzbepflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum aus einer vorgegebenen Artenliste mit einem Mindestumfang von 14-16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorgegebenen Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzbepflanzung in der folgenden Vegetationsperiode zu wiederholen. Ist eine Ersatzbepflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzbepflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe, wie zum Beispiel Platzmangel, entgegenstehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt pauschal 250,00 €.
 
Die genehmigte Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechter Rückschnitt darf grundsätzlich nicht während der Vegetationszeit vom 01.März bis zum 30. September durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Gebühren

Die Bearbeitung eines Antrags auf Baumfällung oder Rückschnitt ist mit einer Verwaltungsgebühr verbunden. Die Stadt Kerpen erhebt Gebühren:

  • Für die volle oder teilweise Erteilung einer Genehmigung zur Baumfällung oder dem Rückschnitt von geschützter Bäume in Höhe von 40,00 € pro Antrag und bis zu maximal zwei Bäumen.
  • Mit jedem weiteren Baum erhöht sich die Gebühr um 10,00 €.
  • Für die Ablehnung eines Antrages zur Baumfällung oder dem Rückschnitt geschützter Bäume in Höhe von 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr.
  • Für die Zurückweisung des Widerspruchs 50 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr.
  • Für die Verlängerung einer Fällgenehmigung 50 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr.

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