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Häufig gestellte Fragen zum Thema "Entschädigung"

Eine Umsiedlung wirft in ihrem Verlauf vor allem beim Thema "Entschädigung" zahlreiche Fragen auf, die für den einzelnen Bürger elementar, aber auch für alle anderen Betroffenen von Bedeutung sein können.
Aus diesem Grund finden Sie hier Fragen, die gestellt und beantwortet wurden und auch für Sie interessant sein könnten! 

Reicht die Entschädigung für meine Teilnahme an der Umsiedlung aus?

Da die Entschädigung sich nach dem Wert der vorhandenen Immobilie richtet, ist nicht automatisch sichergestellt, dass die Entschädigung für die Errichtung eines neuen Anwesens am Umsiedlungsstandort ausreicht. Allerdings hat RWE Power in der Veranstaltung „Bürgerinformation Manheim“ dazu folgendes ausgeführt: „Finanzierungshilfen: Reicht die Entschädigung nicht aus das notwendige Bauvorhaben zu realisieren (Finanzierungslücke), so bietet RWE Power bei Vorliegen der geltenden Voraussetzungen Finanzierungshilfen an, die auf den Einzelfall abgestimmt werden. Diese können als verlorener Zuschuss, zinsloses Darlehen oder zinsgünstiges Darlehen gewährt werden.“ Damit ist sichergestellt, dass auch dann die Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung möglich ist, wenn die zu erwartende Entschädigung ggf. zu gering ist.

Kann ich auch als Mieter an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen?

Es ist das erklärte Ziel, bei der Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung die größtmögliche Geschlossenheit der Dorfgemeinschaft zu erreichen. Dabei ist die Beteiligung der Mieter ein wesentliches Element der sozialverträglichen Umsiedlung. Zu diesem Zweck wird es ein Mieterhandlungskonzept geben, dass sich an Vermieter, Mieter, Dritte sowie RWE Power richtet. Damit wird gewährleistet, dass bestehenden Mietverhältnisse sowie deren Fortentwicklungsmöglichkeiten auf Wunsch beibehalten und Mietern am Umsiedlungsstandort Mietwohnungen in bedarfsgerechtem Umfang und zu akzeptablen Preisen angeboten werden können.

Bekomme ich auch eine Entschädigung, wenn ich nicht mit umsiedle?

Ja.

Wie ist die Entschädigung von Gewerbebetrieben geregelt und kann ich mit meinem Betrieb umsiedeln?

Die Entschädigungsregelungen für Gewerbebetriebe sind analog zu denen für Ein- und Zweifamilienhäusern formuliert. Weitergehende Informationen hält die Bezirksregierung Köln auf ihrer Internetseite unter „Braunkohleausschuss – Umsiedlung“ bereit. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass auch für Gewerbebetriebe die Möglichkeit zur Teilnahme an der Umsiedlung besteht.

Wer berät und hilft älteren Umsiedlern, die durch einen Neubau überfordert sind?

Sowohl die Stadt Kerpen als auch RWE Power und die Bezirksregierung bieten Beratung und Hilfe an.

Kann ich am Umsiedlungsort ein größeres Grundstück erhalten – wie hoch wird der Grundstückspreis sein?


Es besteht ein Anspruch auf ein gleich großes Grundstück wie in Manheim-alt. Die Struktur des neuen Ortes allerdings wird erst im weiteren Verlauf des Verfahrens festgelegt. Von den dann verfügbaren Grundstücksflächen wird es unter anderem auch abhängen, welche Möglichkeiten der Flächenzuteilung bestehen, so auch die Möglichkeit einer Flächenvergrößerung.

Der Grundstückspreis wird sich nach den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Immobilienmarkt richten und auf der Grundlage einer gutachterlichen Einschätzung ermittelt.

Wer plant eigentlich Manheim-neu?

Die städtebauliche Planung für den neuen Siedlungsstandort liegt in der Verantwortung der Stadt Kerpen, die damit den gestalterischen Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungshoheit ausschöpft. Das Planungsverfahren für den Umsiedlungsort wird in enger Abstimmung mit den Bürgern, dem Bürgerbeirat und der Bezirksregierung Köln durchgeführt. Letztendlich werden die Bürger unter Anderem im Rahmen des Bauleitplanverfahrens (Aufstellung der notwendigen Bebauungspläne) ein hohes Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten haben.

Wie sieht es bezüglich der Kosten wie Grunderwerbssteuer, Erschließungskosten usw. bei Umsiedlern aus, die nicht mit nach Manheim-neu ziehen?

Die Frage nach der Form und dem Umfang der Entschädigung richtet sich zunächst nach dem „Umsiedler-Status“, das heißt alle zum Stichtag „Beginn des Umsiedlungszeitraums“ in Manheim ansässigen Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte kommen in den Genuss der Entschädigung, wie es in der BürgerInformationsVeranstaltung erläutert wurde.

Davon unabhängig sind die Kosten für den Erwerb einer neuen Immobilie.

Bei einer gemeinsamen Umsiedlung nach Manheim-neu werden die Grundstücke im „Tausch“-Verfahren verteilt und sind insofern lastenfrei. Erschließungs- oder Kanalanschlussbeiträge, also Kosten für die Baureifmachung, fallen nicht an. Diese Anteile würden dann aber auch in geeigneter Weise bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen sein.

Die Umsiedler, die nicht an den neuen Standort des Dorfes mitgehen wollen, müssen hingegen ihre neuen Grundstücke am freien Immobilienmarkt suchen und aus den Mitteln bezahlen, die RWE-Power im Rahmen der Entschädigung an die jeweiligen Eigentümer auszahlen muss. Dies würde beispielsweise auch die möglicherweise fälligen Erschließungs- oder Kanalanschlussbeiträge betreffen.